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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 206a StPO – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 206a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 206a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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