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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 206 StPO – Keine Bindung an Anträge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 206 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 206 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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