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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 StR 24/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150426B1STR24.26.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. September 2025 mit Beschluss vom 19. März 2026 gemäß § 349 Abs. 1 StPO aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Gegenvorstellung vom 26. März 2026 und macht geltend, seine Revisionseinlegungsschrift habe den gesetzlichen Anforderungen nach § 341 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO aF (nunmehr gleichlautend § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO nF) entsprochen.

Randnummer 2

1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine das Strafverfahren abschließende Entscheidung weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 3 und vom 21. Februar 2024 - 3 StR 278/23 Rn. 3). Davon abgesehen bezieht sich das von der Verteidigerin vorgelegte Prüfprotokoll vom 9. September 2025 offensichtlich auf ein gegen 8.00 Uhr übermitteltes Dokument. Die als formunwirksam zu beanstandende Revisionseinlegung ist hingegen kurz nach 15.00 Uhr beim Landgericht eingegangen. Auch im Übrigen ist kein Bezug zum Prüfvermerk des Landgerichts vom 9. September 2025 herzustellen. Nach alledem bleibt es dabei, dass - anders als bei der Revisionsbegründung - der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dem landgerichtlichen Prüfvermerk zufolge fehlt (konkret: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach.“; vgl. dazu und zur persönlichen Anmeldung des Postfachinhabers beim Verzeichnisdienst mittels seiner Kennung BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 - 1 StR 322/25 Rn. 3; vom 5. Juni 2024 - 4 StR 157/24 Rn. 6 und vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22 Rn. 6). Die Gegenvorstellung gibt keinen Anhalt, an der - freibeweislich zu klärenden - Richtigkeit des Prüfvermerks zu zweifeln. Ebenso wenig besteht Anlass, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Einlegungsfrist zu gewähren. Zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 16. Februar 2026 hatte der Verurteilte nicht Stellung genommen.

Randnummer 3

In der Sache wäre die allein auf die Sachrüge ohne weitere Ausführungen gestützte Revision ohnehin ohne Erfolg geblieben. Das Urteil enthält ersichtlich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ergänzend hingewiesen hatte.

Randnummer 4

2. Eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen (vgl. § 300 StPO). Ohnehin hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

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