Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 15.10.2026 – X B 98/25
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2026:B.151026.XB98.25.0
Leitsatz
NV: Die Internationale Organisation Völkerrecht (IOV) stellt keine Internationale Organisation dar, sondern ist eine private Gruppierung. Ihre Mitglieder genießen keine steuerrechtlichen Privilegien.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.07.2025 - 5 K 316/25 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der bereits am 04.11.2022 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2020 eingereicht hatte, übersandte am 15.06.2023 eine geänderte Erklärung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erließ daraufhin am 27.07.2023 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine weitere geänderte Einkommensteuererklärung ein. Nach einem Hinweisschreiben des FA an den damaligen Steuerberater des Klägers nahm dieser am 18.04.2024 den Einspruch zurück.
Mit seiner am 13.02.2025 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage beantragte der Kläger zuletzt unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit aller gegen ihn gerichteten Maßnahmen gemäß § 125 der Abgabenordnung (AO) wegen offensichtlicher Verletzung zwingender völkerrechtlicher Normen (Art. 25 des Grundgesetzes --GG--, Genfer Abkommen IV). Er sei registrierter Zivilist der Internationalen Organisation Völkerrecht (IOV) als Schutzmacht.
Das FG sah die Klage im Hinblick auf die Feststellung der Nichtigkeit als zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich weiterer Anträge als unzulässig an. Mangels Verstoßes gegen das Völkerrecht oder das Grundgesetz, auf welche sich der Kläger stütze, sei ein Fehler, der zur Nichtigkeit der Bescheide für das Streitjahr führte, nicht erkennbar.
Der Kläger begehrt, nunmehr unter Beschränkung seines Antrags auf Nichtigkeitsfeststellung auf den Bescheid vom 27.07.2023, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen sei die Frage, ob und wie weit ein Staat seine Bürger erpressen darf, von allgemeiner Bedeutung. Der Bescheid verletze Strafgesetze, zwinge den Kläger ohne vertragliche Grundlage zur Zahlung und sei in seiner Höhe erdrosselnd. Zum anderen ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass er als Diplomat einer Internationalen Organisation völkerrechtswidrig unter Verstoß gegen die diplomatische Immunität einschließlich der Steuerfreiheit internationaler Beamter in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) besteuert werde. Das Völkerrecht, namentlich die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters, genieße Anwendungsvorrang vor innerstaatlichen Rechtsnormen, und Repräsentanten Internationaler Organisationen seien völkerrechtlich von der Besteuerung ausgenommen.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2026 hat der Prozessbevollmächtigte die Begründung um eine, so ausdrücklich, "persönliche Einlassung" des Klägers ergänzt, die er als wörtliches Zitat kenntlich gemacht hat. Weitere Schreiben zur Ergänzung des Vortrags hat der Kläger persönlich am 28.06.2026, am 19.07.2026 und am 23.07.2026 eingereicht.
Das FA hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.
Gründe
II.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (Senatsbeschluss vom 14.06.2017 - X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz 28, m.w.N.).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 09.08.2024 - X B 94/23, BFHE 286, 312, BStBl II 2025, 145, Rz 19, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.01.2026 - IX B 36/25, BFH/NV 2026, 597, Rz 5).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Mit der Rechtsfrage, ob und wie weit ein Staat seine Bürger "erpressen" dürfe, versucht der Kläger, das Besteuerungsrecht des Staates zur Grundsatzfrage zu machen und rügt zudem den Steuersatz. Nähere Darlegungen (s. oben unter II.1.), die nicht nur die Vereinbarkeit der Steuergesetze mit höherrangigem Recht, sondern auch die Nichtigkeitsfolge zum Gegenstand haben müssten, fehlen. Die Überlegungen, der Bescheid sei nichtig nach § 125 Abs. 2 AO, weil er Strafgesetze verletze oder sittenwidrig sei, füllen keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO aus, sondern erschöpfen sich in der Annahme, das FG habe unrichtig entschieden.
b) Soweit der Kläger steuerliche Immunität geltend macht, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er insoweit die Frage geklärt wissen will, ob Repräsentanten der IOV steuerliche Immunität zuteilwerden kann.
Es kann dahinstehen, ob in dieser allein auf einen bestimmten Sachverhalt bezogenen Frage überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegen kann. Jedenfalls fehlen auch hier die notwendigen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit (s. oben unter II.1.). Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit ist der Ansatz des Klägers bereits wegen innerer Widersprüchlichkeit unschlüssig. Läge eine für die materiell-rechtliche Beurteilung des Bescheids entscheidende Grundsatzfrage vor, könnte dies auch dann nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen, wenn sie zu Lasten des FA zu beantworten wäre. Eine Grundsatzfrage setzt voraus, dass ihre Beantwortung zweifelhaft oder streitig ist (s. oben), während die Nichtigkeit eines Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO einen offenkundigen Fehler verlangt. Das schließt einander aus. Zur Klärungsbedürftigkeit der Frage hat der Kläger gar nichts vorgetragen.
3. Der Senat merkt ergänzend an, dass sich auch in der Sache keine Grundsatzfragen stellen und das FG offenkundig zutreffend entschieden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids. Dass der Staat Steuern erheben darf, zeigt sich schon an Art. 105 ff. GG. Das gilt uneingeschränkt auch gegenüber Personen, die sich der IOV zurechnen. Die IOV ist eine privat organisierte Gruppierung (näher Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 04.05.2026 - 1 B 286/25), die weder ausländischer Staat im Sinne von § 3 Nr. 29 des Einkommensteuergesetzes noch anderweitig ein Völkerrechtssubjekt ist. Sie wird nicht deshalb zu einer Internationalen Organisation, weil sie sich selbst so bezeichnet.
Weiter ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die "Vienna Convention on the Representation of States in their Relations with International Organizations of a Universal Character" vom 14.03.1975, auf die sich der Kläger in der Beschwerdebegründung maßgebend stützt, wegen einer zu geringen Zahl an Ratifikationsstaaten bis heute nicht in Kraft getreten ist. Im Übrigen hat Deutschland dieses Abkommen nicht ratifiziert. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass selbst Diplomaten mit "steuerlicher Immunität", die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (vgl. statt vieler nur Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 37, m.w.N.), so dass die Einkünfte des Klägers auch dann der Einkommensteuer unterlägen.
4. Die vom Kläger persönlich geltend gemachten weiteren Gründe, die Revision zuzulassen, sind im Verfahren vor dem BFH nicht zu beachten. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seinem Briefbogen, versehen mit seiner Unterschrift, vorgetragenen Gründe im Schriftsatz vom 07.07.2026.
a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. nur BFH-Beschluss vom 25.07.2023 - VIII B 27/22, BFH/NV 2023, 1214, Rz 3).
Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (so schon Senatsbeschluss vom 05.11.2013 - X B 41/13, BFH/NV 2014, 175, Rz 6, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen entsprechen weder die persönlich vom Kläger eingereichten Schriftsätze noch der vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom 07.07.2026. Im Übrigen sind alle genannten Schriftsätze weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden. Soweit darin weitere Zulassungsgründe geltend gemacht werden, könnten diese auch deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und von einer weiten Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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