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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 7 CE 26.1787

Fachhochschulzugang, Nachweis der Fachhochschulreife für Fachhochschulstudium in Bayern, Erwerb der Fachhochschulreife in einem anderen Bundesland (Hessen), Gleichwertigkeitsfeststellung, Fachhochschulreife, Gleichwertigkeitsprüfung, Abschlussprüfung, Hochschulzugangsberechtigung, Studienplatzbewerbung, einstweiliger Rechtsschutz, Immatrikulation, Erfordernis der Abschlussprüfung
Spruchkörper
7. Senat
Normenkette
Art. 88 BayHIG; §§ 6, 21, 24 QualV; § 48 OAVA; FOBOSO a.F. §§ 76, § 74; FOBOSO n.F. §§ 32, 33, 40, 42

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung und Immatrikulation zu einem Studiengang an der Technischen Hochschule N. (im Folgenden: TH N.).

Randnummer 2

Der Antragsteller durchlief in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 die viersemestrige Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Schuldorfs B. – hessische kooperative Gesamtschule – (künftig: Schule) und leistete anschließend vom 1. September 2022 bis 31. August 2023 Bundesfreiwilligendienst bei der M. gGmbH. Mit Datum vom 5. Oktober 2023 erteilte ihm die Schule das „Zeugnis der Fachhochschulreife“. Im Schuljahr 2025/2026 schloss der Antragsteller die Berufsschule in N., Fachklasse für Elektroniker für Betriebstechnik, erfolgreich ab.

Randnummer 3

Für das Wintersemester 2026/2027 bewarb sich der Antragsteller zum 1. Fachsemester in den Studiengängen Bachelor Informatik, Bachelor Wirtschaftsinformatik, Bachelor Medieninformatik sowie Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik an der TH N.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 22. Juni 2026 bot die TH N. dem Antragsteller für den zulassungsfreien Studiengang Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik einen Studienplatz an. Die Zulassung stand – unter anderem – unter dem Vorbehalt des Nachweises einer gültigen Hochschulzugangsberechtigung für Fachhochschulen in Bayern. Anknüpfend an den Vorbehalt schloss die TH N. den Antragsteller mit Bescheid vom 13. Juli 2026 vom Vergabeverfahren für einen Studienplatz im Studiengang Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik zum Wintersemester 2026/2027 aus. Im Campusmanagementsystem „StudyO.“ würden nach dem Vortrag des Antragstellers die Bewerbungen für die Studiengänge Bachelor Informatik, Bachelor Wirtschaftsinformatik und Bachelor Medieninformatik zwischenzeitlich mit dem Status „Ausgeschlossen“ wegen des mangelnden Nachweises einer gültigen Hochschulzugangsberechtigung für Fachhochschulen in Bayern geführt.

Randnummer 5

Gegen den Bescheid der TH N. vom 13. Juli 2026 erhob der Antragsteller am 11. August 2026 Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Zugleich suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Ziel der vorläufigen Berücksichtigung seiner Studienplatzbewerbungen in den vorgenannten Studiengängen.

Randnummer 6

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2026 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe, da das Begehren des Antragstellers den Nachweis der Fachhochschulreife gemäß Art. 88 BayHIG i.V.m. § 24 QualV voraussetze, der nicht erbracht sei.

Randnummer 7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt zuletzt,

Randnummer 8

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich seiner Bewerbungen für die Bachelorstudiengänge Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik im Wintersemester 2026/2027 vorläufig so zu behandeln, als sei die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung durch das hessische Zeugnis der Fachhochschulreife vom 5. Oktober 2023 fristgerecht und wirksam nachgewiesen worden, die ursprüngliche Bewerbungs-, Ranglisten- und Präferenzenposition zu berücksichtigen und ihn zu dem nach seiner wirksam hinterlegten Präferenzenfolge höchstrangigen Studiengang vorläufig zuzulassen und zu immatrikulieren, für den er bei rechtmäßiger Einbeziehung einen zulassungsbegründenden Rang erreicht, vorrangig zum Bachelorstudiengang Informatik, vorbehaltlich der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen und längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache;

Randnummer 9

2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche organisatorischen, technischen und verfahrenssichernden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ursprüngliche Bewerbungs-, Ranglisten- und Präferenzenposition des Antragstellers zu erhalten und eine nachträgliche Zulassung und Immatrikulation zu demjenigen Studiengang sicherzustellen, den der Antragsteller bei rechtmäßiger Behandlung seines Fachhochschulreifezeugnisses erhalten hätte oder erhalten müsste;

Randnummer 10

3. äußerst hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den mit Zulassungsbescheid vom 22. Juni 2026 angebotenen Studienplatz im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik als vorläufige Auffangposition zu erhalten und dem Antragsteller den zwischenzeitlichen Ablauf der Immatrikulationsfrist nicht entgegenzuhalten.

Randnummer 11

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 13

A. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sämtliche im Haupt- und Hilfsantrag gestellten, auf ein Studium an einer staatlichen Fachhochschule in Bayern abzielenden Anträge keinen Erfolg haben, da der hierfür gemäß Art. 88 Abs. 2 und 10 BayHIG erforderliche Nachweis der Fachhochschulreife des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 14

Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird u.a. nachgewiesen durch die Fachhochschulreife (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung – QualV). Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine mit Zeugnis der Schule vom 5. Oktober 2023 bescheinigte Fachhochschulreife, die er in Hessen nach § 48 der hessischen Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVA) durch Besuch der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe und einer beruflichen Tätigkeit erworben hat. Deren Anerkennungsmöglichkeit regelt § 24 QualV.

Randnummer 15

Nach § 24 Abs. 1 QualV wird die Fachhochschulreife nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaats Bayern im Inland erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule (Nr. 1), ein Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen (Nr. 2), ein Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Land Baden-Württemberg (Nr. 3) oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule (Nr. 4).

Randnummer 16

Gemäß § 24 Abs. 2 QualV gelten als Nachweise der Fachhochschulreife auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaats Bayern im Inland erworben worden sind.

Randnummer 17

Liegt ein Zeugnis bzw. Nachweis i.S.v. § 24 Abs. 1 oder 2 QualV vor, ist gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV dessen Gleichwertigkeit mit dem jeweils entsprechenden bayerischen Zeugnis festzustellen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist und an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde.

Randnummer 18

I. Das dem Antragsteller von der hessischen Schule ausgestellte Zeugnis über die Fachhochschulreife vom 5. Oktober 2023 gilt nicht als Nachweis der Fachhochschulreife gemäß § 24 Abs. 1 QualV. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die dort abschließend genannten Zeugnisse, über die der Antragsteller offensichtlich nicht verfügt, zutreffend und wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht angegriffen.

Randnummer 19

II. Zweifelhaft erscheint dem Senat jedoch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das in Hessen erworbene Zeugnis scheide von vornherein auch nach § 24 Abs. 2 QualV als Nachweis über den Erwerb der Fachhochschulreife aus, weil der vom Antragsteller durchlaufene Bildungsgang ein regelmäßiger Bildungsgang sei und nicht durch Absolvierung einer beruflichen Tätigkeit (hier: Bundesfreiwilligendienst) zu einem besonderen Bildungsweg oder einem beruflichen Bildungsgang werde. Fraglich ist insoweit bereits, ob die durch § 48 OAVA eröffnete Möglichkeit, die Fachhochschulreife in der dort beschriebenen Weise zu erwerben, als regulärer Bildungsweg zu qualifizieren ist. Aber selbst, wenn das so sein sollte, dürfte es, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein, den in § 48 OAVA vorgesehenen Bildungsweg zum Erwerb der Fachhochschulreife, den es in Bayern nicht gibt, aus der Perspektive des bayerischen Verordnungsgebers als „besonderen Bildungsweg“ i.S.v. § 24 Abs. 2 QualV anzusehen.

Randnummer 20

Ob vor diesem Hintergrund an der der Feststellung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden und an der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. März 2016 – 7 ZB 15.2701 – (juris Rn. 5) orientierten Auslegung des § 24 Abs. 2 QualV festgehalten werden kann, wonach dessen Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die in einem anderen Bundesland erworbene Fachhochschulreife dort in einem regulären Bildungsgang erworben wurde, kann vorliegend offen bleiben. Denn auch bei der Annahme, dass das Zeugnis des Antragstellers vom 5. Oktober 2023 ein Zeugnis der Fachhochschulreife ist, das über einen besonderen Bildungsweg außerhalb des Freistaats Bayerns im Inland erworben wurde und somit als Nachweis der Fachhochschulreife gemäß § 24 Abs. 2 QualV gilt, müsste es gemäß § 24 Abs. 2 und 3 QualV in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 QualV gleichwertig mit den nach bayerischem Recht anerkannten Fachhochschulreifezeugnissen sein.

Randnummer 21

III. Die erforderliche Gleichwertigkeit des hessischen Abschlusses mit einem, nach bayerischem Recht anerkannten Fachhochschulreifezeugnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint hat. Mit seinen Einwänden hiergegen dringt der Antragsteller nicht durch.

Randnummer 22

1. § 21 QualV bestimmt, mit welchen in Bayern erworbenen Zeugnissen die Fachhochschulreife nachgewiesen werden kann. Als Bezugspunkt kommt mit Blick auf den Erwerb der Fachhochschulreife des Antragstellers über eine Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe allein § 21 Satz 2 QualV in Betracht. Dieser nennt als Nachweis für die Fachhochschulreife u.a. eine Bescheinigung gemäß § 76 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK –) in der jeweils geltenden Fassung. Eine derartige Bescheinigung erhalten in Bayern Schülerinnen und Schülern, die – vergleichbar mit dem Antragsteller – den Nachweis erbringen, dass sie die Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder die Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums besucht haben, die jedoch – anders als der Antragsteller – zusätzlich noch erfolgreich an der Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule teilgenommen haben (nunmehr geregelt in § 42 Abs. 4 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 FOBOSO n.F.).

Randnummer 23

2. Die Bescheinigung nach § 76 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FOBOSO bzw. § 42 Abs. 4 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 FOBOSO n.F. und das vom Antragsteller in Hessen erworbene Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife sind nicht gleichwertig. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem vom Antragsteller in Hessen absolvierten Weg, die Fachschulreife zu erwerben, keine Abschlussprüfung abzulegen ist, weshalb weder von einem gleichwertigen Bildungsgang noch von gleichwertigen Leistungsanforderungen i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 QualV ausgegangen werden kann.

Randnummer 24

a) Der Einwand des Antragstellers, dass allein das Fehlen von Abschlussprüfungen nicht als Ausschlusskriterium angesehen werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Unterrichtseinrichtung, Bildungsgang und die übrigen Leistungsanforderungen stattzufinden habe, verfängt bereits wegen der eindeutigen Regelung in § 21 Satz 2 QualV nicht. Die bestandene Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule (sog. Fachabiturprüfung) ist in Bayern zwingende und unverzichtbare Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch auf die sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 QualV genannten Kriterien zur Gleichwertigkeitsprüfung nicht (mehr) an. Auch der vorgetragene Umstand, dass der Antragsteller vier Halbjahre und nicht nur die geforderten zwei Halbjahre der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe durchlaufen hat, ändert nichts am Fehlen einer abgelegten Abschlussprüfung.

Randnummer 25

b) Die vom Antragsteller in Hessen während der vier einzelnen Halbjahre der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe u.a. in Form von Leistungsnachweise erzielten Leistungen stellen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Art und Weise der Leistungserbringung offensichtlich keine mit der Fachabiturprüfung in Bayern gleichwertigen Leistungen dar.

Randnummer 26

Die in Bayern erfolgreich zu absolvierende Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule, auf die § 21 Satz 2 QualV verweist, besteht – vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 FOBOSO n.F. – gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 FOBOSO n.F. aus einem schriftlichen – und ggf. praktischen – (§ 32 FOBOSO n.F.) sowie einem mündlichen Teil (§ 33 FOBOSO n.F.). Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich dabei gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO n.F. auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie das Profilfach 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1 auf der Grundlage der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule, wobei die Aufgaben nicht von der jeweiligen Schule, sondern vom Staatsministerium gestellt werden (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO n.F.). Im Fach Englisch findet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO n.F. eine verpflichtende mündliche Prüfung statt. Die in Bayern zu bestehende Fachabiturprüfung hat damit – bereits ungeachtet der Sonderregelungen in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 FOBOSO n.F. – eine völlig andere Qualität und Funktion als die laufenden Leistungsbewertungen, die der Antragsteller während mehrerer gymnasialer Schulhalbjahre zu absolvieren hatte. Während es für das erfolgreiche Durchlaufen einer schulischen Ausbildung ohne Abschlussprüfung genügt, über einen längeren Zeitraum stofflich begrenzte Leistungen abzulegen, wobei schlechtere Leistungen durch andere ausgeglichen werden können, erfordert das erfolgreiche Bestehen einer Ausbildung mit zentraler Abschlussprüfung, dass die Lerninhalte im Zeitpunkt der Abschlussprüfung in ihrer Gesamtheit ausreichend beherrscht werden. Der Prüfling muss damit die gerade für das Fachhochschulstudium wichtige Fähigkeit unter Beweis stellen, dass er eine große Menge an Lerninhalten kontinuierlich aufnehmen und diese in ihrer Gesamtheit anwenden kann. Die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Gleichwertigkeit i.S.v. § 6 Abs. 2 QualV sind nicht zu beanstanden.

Randnummer 27

c) Soweit der Antragsteller den Mehrwert von Abschlussprüfungen im Vergleich zu wiederkehrenden Prüfungen mit Verweis auf die Lern- und Gedächtnisforschung in Frage stellt oder darauf verweist, dass in Bayern für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses in der Gymnasialzeit keine Abschlussprüfungen vorgesehen sind, ändert dies nichts daran, dass für den Erwerb der Fachhochschulreife in Bayern nach § 21 Satz 2 QualV die Fachabiturprüfung zu absolvieren und hieran die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 QualV zu messen ist.

Randnummer 28

d) Dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, zunächst außerhalb Bayerns zu studieren und dann nach erfolgreichen Studienleistungen gemäß § 25 QualV an eine Bayerische Fachhochschule zu wechseln, führt nicht dazu, dass auf das Erfordernis des Ablegens und Bestehens einer Abschlussprüfung für den direkten Zugang zu einer bayerischen Fachhochschule verzichtet werden kann. Im Übrigen sind die in § 24 und § 25 QualV geregelten Zugangswege nicht vergleichbar.

Randnummer 29

e) Soweit der Antragsteller die Abschlussprüfungen zur Sicherung der Studien- und Berufsqualität nicht für zwingend erforderlich hält, verkennt er die entgegenstehende Rechtslage in § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV sowie § 21 Satz 2 QualV und setzt zudem seine Einschätzung an die Stelle des dazu berufenen Normgebers.

Randnummer 30

3. Der Forderung des Antragstellers nach einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Es hat nicht nur summarisch, sondern eingehend geprüft, ob ein Anordnungsanspruch besteht und dies im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise verneint. Die sinngemäße Rüge, der Beschluss des Verwaltungsgerichts leide an Verfahrensmängeln und verletze das Recht auf Gewährung von rechtlichem Gehör, geht im Übrigen von vornherein fehl. Der Verwaltungsgerichtshof prüft als Beschwerdegericht – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – den Rechtsfall eigenständig sowohl tatsächlich als auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 6 CE 21.3272 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 31

III. Der Antragsteller kann die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nicht auf eine Folgenabwägung stützen. Maßstab für den Erfolg eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, ob ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht. Eine reine Folgeabwägung kommt nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist (vgl. ThürOVG, B.v. 15.8.2019 – 4 EO 576/19 – juris Rn. 35). Davon ist aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen.

Randnummer 32

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).

Randnummer 33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 24 BayQualV, § 6 BayQualV, § 21 BayQualV, § 41 BayFOBOSO, § 32 BayFOBOSO, § 33 BayFOBOSO, § 40 BayFOBOSO, § 42 BayFOBOSO, § 25 BayQualV, § 74 BayFOBOSO, § 76 BayFOBOSO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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