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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 12.10.2026 – 24 CS 26.1524

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verweigerung von Auskünften, Voraussetzungen der Auskunftspflicht, Vermutung der Unzuverlässigkeit wegen Verweigerung der Auskunft, Verwahrgemeinschaft, Zurechnung von bekannten Aufbewahrungsverstößen hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen, Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeit, Aufbewahrungspflichten, Mitwirkungspflicht, Interessenabwägung, Sofortvollzug
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG; § 39 Abs. 1 S. 1 WaffG; § 45 Abs. 4 WaffG; § 13 Abs. 8 AWaffV

Leitsatz

1. Auskunftsverlangen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG können sich auf sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnungen erstrecken, deren Aufklärung zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erforderlich ist.

2. In die Zuverlässigkeitsprognose der Behörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann eingestellt werden, dass der Betroffene eine Verwahrgemeinschaft eingegangen ist oder aufrechterhalten hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Mitverwahrer Verstöße gegen waffen-, sprengstoff- oder jagdrechtliche Vorschriften begangen hat, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu dessen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG führen. Von dem Betroffenen kann aber nicht erwartet werden, dass er selbst hinsichtlich des Mitverwahrers eine Prognose anstellt, ob dieser nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig ist, sondern dies bleibt der Behörde vorbehalten.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2026 – Az. M 7 S 26.1804 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte bestätigt hat.

Randnummer 2

Am 18. November 2025 um ca. 11:15 Uhr führten Bedienstete des Landratsamts Altötting (im Folgenden: Landratsamt) beim Antragsteller und seinem Vater, die ihre Waffen gemeinsam aufbewahrten, eine unangekündigte Waffenkontrolle durch, bei der der Antragsteller nicht zugegen gewesen ist. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass die Schlüssel für die drei Tresore im Büro auf einem der Tresore lagen. An der Wand hing eine erlaubnisfreie Langwaffe. Der Vater des Antragstellers erläuterte, dass diese Waffe dort schon seit Jahren hänge, sperrte sie aber nach der Kontrolle in einen der Schränke. Des Weiteren kontrollierten die Bediensteten des Landratsamt einen Tresor im Keller und einen Tresor in einem Stall außerhalb des Wohnhauses. Im Stall lehnte ein Luftgewehr an der Wand. Nach der Kontrolle im Stall steckte der Vater des Antragstellers den Tresorschlüssel in die Tasche einer dort hängenden Hose. Auf Hinweis, dass dies nicht zulässig sei, den Schlüssel so aufzubewahren, nahm er ihn an sich. Bei der Kontrolle konnte die Pistole SIG Sauer des Antragstellers nicht aufgefunden werden, der Vater des Antragstellers konnte zu deren Verbleib keine Angaben machen. Deshalb rief die Kontrolleurin den Antragsteller um ca. 13:20 Uhr an und fragte nach der Pistole. Der Antragsteller beschwerte sich über die unangekündigte Kontrolle und erläuterte, dass er die Pistole dabei gehabt habe, diese aber nunmehr wieder im Tresor liege. Weitere Auskünfte wollte der Antragsteller nicht geben. Am 25. November 2025 fand eine zweite Kontrolle statt, bei der der Antragsteller ebenfalls nicht anwesend war. Die Pistole SIG Sauer war in einem der Tresore verwahrt und der Vater des Antragsteller erläuterte, der Antragsteller habe sie letzte Woche jemandem zeigen wollen. Ein Teil der Schlüssel der Tresore befand sich nunmehr in einem gesicherten Behältnis an der Wand. Der Schlüssel des Tresors im Keller befand sich in einem nicht versperrten Metallkasten direkt neben der Tür. Dies beanstandeten die Kontrolleure.

Randnummer 3

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 27. Januar 2026 die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass des Antragstellers und erließ verschiedene Nebenanordnungen. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei den Aufbewahrungskontrollen am 18. und 25. November 2025 seien verschiedene Verstöße festgestellt worden. Sowohl die fehlerhafte Verwahrung von erlaubnisfreien Langwaffen als auch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffentresorschlüssel stellten schwerwiegende Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften dar. Zudem sei die Pistole SIG Sauer nicht ordnungsgemäß verwahrt oder geführt worden. Der Antragsteller habe nur behauptet, diese bei sich gehabt zu haben, habe aber keine Angaben dazu gemacht, zu welchem Zweck.

Randnummer 4

Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. M 7 K 26.884) über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nach Begründung des diesbezüglichen Eilantrags hat das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2026 nochmals angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt erfolgte nicht.

Randnummer 5

Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Juli 2026 abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen. Insbesondere müsse im Hauptsacheverfahren noch aufgeklärt werden, zu welchem Zweck der Antragsteller die Waffe am 18. November 2025 bei sich gehabt habe. Es treffe zwar zu, dass die Behörde die Beweislast für Verstöße gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten treffe. Der Antragsteller müsse aber mitwirken und die erforderlichen Auskünfte geben. Es sei daher an ihm, zu erläutern, zu welchem Zweck er die Waffe an diesem Tag geführt habe. Zudem sei aufzuklären, ob der Antragsteller von den Verstößen seines Vaters gegen die Aufbewahrungspflichten Kenntnis gehabt habe.

Randnummer 6

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, er sei nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zweck er die Pistole bei sich gehabt habe. Er sei zum einen von den Kontrolleuren überhaupt nicht dazu befragt worden, zum anderen ergebe sich eine solche Pflicht auch nicht aus dem Gesetz. § 39 des Waffengesetzes beinhalte keine umfassende Rechenschaftspflicht des Waffenbesitzers zu seinem Aufenthaltsort in der Vergangenheit. Diese Vorschrift enthalte nur eine Hilfsregelung, um eine Waffenkontrolle zu ermöglichen und die Aufbewahrungsvorschriften zu kontrollieren. Es bestehe auch hinsichtlich der Aufbewahrung der Tresorschlüssel durch den Vater des Antragstellers kein Aufklärungsbedarf. Der Antragstellers sei nicht verantwortlich dafür, wie sein Vater die Schlüssel aufbewahre. Er habe keine Kenntnis von dessen Aufbewahrung und den dort festgestellten Verstößen gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, auf den Vater entsprechend einzuwirken oder die Aufbewahrungsgemeinschaft angesichts der Verstöße zu beenden. Es handele sich um bloße Spekulationen und nicht um belastbare Tatsachen.

Randnummer 7

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller sei unzuverlässig, da er angesichts der unzulässigen Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen durch seinen Vater, die ihm bekannt gewesen sei, nicht habe damit rechnen können, dass seine erlaubnispflichtigen Waffen in der Verwahrgemeinschaft sicher verwahrt gewesen seien. Hinsichtlich der Kenntnis des Antragsteller von der Aufbewahrung der Schlüssel durch den Vater des Antragstellers und dem Zweck der Mitnahme der Pistole durch den Antragsteller am 18. November 2025 bestehe Aufklärungsbedarf. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten ergebe die Interessenabwägung angesichts des gesetzlichen Sofortvollzugs ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Es sei auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen der Antragsteller dringend auf seine Waffen angewiesen sei.

Randnummer 8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Randnummer 10

Nach summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist und noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Interessenabwägung fällt daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß §§ 45 Abs. 5 und 46 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 171), zu Lasten des Antragstellers aus.

Randnummer 11

1. Der Bescheid kann derzeit nicht wegen fehlender Auskunftserteilung hinsichtlich der Pistole SIG Sauer auf § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG gestützt werden, denn weder ist nachgewiesen, dass die Waffenkontrolleure den Antragsteller ordnungsgemäß zur Mitwirkung aufgefordert haben, noch dass sie ihn entsprechend § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG vor Bescheiderlass auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung hingewiesen haben. Darüber hinaus hat das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid auch das in § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Ermessen nicht ausgeübt.

Randnummer 12

a) In § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde den Wegfall von Tatbestandsvoraussetzungen vermuten kann, wenn eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von im Waffengesetz oder in einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, eine Auskunft nicht erteilt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein Erlaubnisinhaber eine ihm negativ verlaufende Überprüfung nach Möglichkeit sabotieren wird, um seine Erlaubnis zu behalten (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 45 WaffG Rn. 34), also durch schlichte Mitwirkungsverweigerung die Aufrechterhaltung eines günstigen Zustands erschleichen kann (vgl. Breckwoldt in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juni 2026, § 45 WaffG Rn. 73; Gade in Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 13). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu vermuten, wenn er an der Aufklärung der Frage, zu welchem Zweck er die Pistole SIG Sauer am 18. November 2025 geführt hat, nicht mitwirkt.

Randnummer 13

Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Sachstand eine solche Vermutung jedoch nicht gerechtfertigt, denn das Landratsamt hat den Antragsteller schon nicht mit ausreichender Deutlichkeit dazu befragt, zu welchem Zweck er die Pistole am 18. November 2025 um 11:15 Uhr geführt hat. Da die Auskunftspflicht sehr umfassend und eine Verweigerung der Auskunft nach § 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG bußgeldbewehrt ist, hat die zuständige Behörde zu konkretisieren, worüber im Einzelnen Auskunft zu erteilen ist (vgl. Brockwoldt in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 53 WaffG Rn. 24). Aus dem Aktenvermerk über die Kontrolle und das Telefonat mit dem Antragsteller am 18. November 2025 geht nicht eindeutig hervor, welche konkreten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt worden sind. Nachdem die Behörde im weiteren Verlauf insbesondere darauf abgestellt hat, der Antragsteller habe die Waffe an besagtem Tag in unzulässiger Weise verwahrt, ist nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass er tatsächlich bei dem Telefonat danach gefragt worden ist, zu welchem Zweck er die Waffe geführt hat. In der Anhörung vom 28. November 2026 warf das Landratsamt dem Antragsteller vor, er habe die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt ohne ihn darüber hinaus aufzufordern, zu erläutern, zu welchem Zweck er die Waffe am 18. November 2025 geführt habe.

Randnummer 14

Eine solche Frage wäre zulässig und müsste vom Antragsteller grundsätzlich beantwortet werden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat u.a. jede Person, die den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, § 39 WaffG Rn. 1 und 3; Koehl in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 39 WaffG Rn. 10 und 12 f.). Davon sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur Auskünfte hinsichtlich der Verwahrung von Waffen, insbesondere zum Vollzug des § 36 WaffG, sondern sämtliche Auskünfte zu Umständen umfasst, die zur Durchführung der waffenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Nur Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen und die nicht mit der Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften durch den Auskunftspflichtigen in Zusammenhang stehen, dürfen nicht verlangt werden (vgl. Papsthart a.a.O. Rn. 2; Koehl in Lehmann a.a.O. Rn. 13). Hier könnte deshalb durch die Behörde geprüft und durch Heranziehung des Antragstellers geklärt werden, ob der Antragsteller die nicht im Waffentresor verwahrte Waffe am 18. November 2025 zu einem zulässigen Zweck geführt hat. Denn ein Führen der Waffe, das nicht von einem zulässigen Zweck gedeckt ist, stellt eine Straftat dar (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG), die auch ohne strafgerichtliche Ahndung als gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zur Unzuverlässigkeit führt.

Randnummer 15

Es würde sich bei dieser Frage auch nicht um eine unzulässige Ausforschung handeln, sondern es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass das Führen der Waffe an diesem Tag nicht von einem zulässigen Zweck gedeckt war. Zum einen erscheint es naheliegend, dass der Antragsteller am 18. November 2025, einem Dienstag, am Vormittag bei der Arbeit war. Zum anderen hatte er keine Langwaffen bei sich, die sich alle in den Waffenschränken befunden haben und war deshalb wohl nicht auf der Jagd. Die Behörde ist daher berechtigt, Auskünfte darüber zu verlangen, wo und zu welchem Zweck er sich zu diesem Zeitpunkt mit der Waffe aufgehalten hat, um zu prüfen, ob er berechtigt gewesen ist, diese zu führen.

Randnummer 16

Soweit der Antragsteller ausführt, § 39 WaffG stelle keine Rechtsgrundlage dar, die ihn dazu verpflichte, Auskunft darüber zu geben, wo er sich in der Vergangenheit aufgehalten habe, kann dem so nicht gefolgt werden. Es geht in erster Linie nicht darum, wo genau der Antragsteller sich aufgehalten hat, sondern wo sich die Waffe befunden hat und – wenn sie sich, wie von ihm angegeben, zu diesem Zeitpunkt beim Antragsteller befand – zu welchem Zweck er sie geführt hat und letztlich auch, ob der Zweck von einem Tatbestand des § 12 Abs. 3 WaffG gedeckt ist. Ein Waffenbesitzer muss der Behörde auf Verlangen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG Auskunft darüber geben und ggf. Nachweise vorlegen, zu welchen Zweck er die Waffe geführt hat, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er die Waffe unzulässigerweise geführt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Randnummer 17

Nachdem er keine konkrete Auskunft gegeben hat, spielt es keine Rolle, ob die Behördenmitarbeiter ihn darauf hinweisen hätten müssen, dass er nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG die Auskunft verweigern kann, wenn ihm durch die Antwort die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens droht (für eine Belehrungspflicht z.B. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, § 39 WaffG Rn. 6; Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl. 2022, § 39 Rn. 13; Koehl in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 39 WaffG Rn. 14) und ob bei fehlender Belehrung ein Verwertungsverbot anzunehmen sein müsste (vgl. zu Beweisverwertungsverboten z.B. BayVGH, B.v. 15.4.2025 – 24 CS 25.26 – juris Rn. 15). Dies wird das Landratsamt aber zu beachten haben, sollte es den Antragsteller mittels eines Verwaltungsakts (vgl. Koehl in Lehmann a.a.O. Rn. 16) zur Auskunftserteilung verpflichten wollen.

Randnummer 18

b) Des Weiteren kann der Bescheid nicht auf § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG gestützt werden, da das Landratsamt den Antragsteller nicht nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG hingewiesen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar nach § 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn eine Auskunft entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wird. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann dann auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Person unzuverlässig nach § 5 WaffG ist, z.B. als gröblicher oder wiederholter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, berücksichtigt werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 29.11.2016 – 22 K 6047/14 – juris Leitsatz).

Randnummer 19

Allerdings stellt es keine Verwirklichung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands dar, wenn der Betreffende sich zu Recht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG beruft (Breckwoldt in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 53 WaffG Rn. 25). Um auch in diesem Fall wegen der Verweigerung der Mitwirkung die Vermutung der Unzuverlässigkeit annehmen zu können, muss der Betreffende darauf hingewiesen werden, dass ihm negative Konsequenzen drohen können, wenn er eine Auskunft verweigert. Er kann sich dann entscheiden, ob er sich einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren aussetzt oder die Vermutung des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen hinnimmt (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, § 45 WaffG Rn. 34). Ein solcher Hinweis ist hier bisher nicht erfolgt.

Randnummer 20

c) Darüber hinaus müsste das Landratsamt Ermessen dahingehend ausüben, ob aus der Auskunftsverweigerung die Konsequenz gerechtfertigt ist, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu vermuten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG kann die Behörde den Wegfall der vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen vermuten. Damit ist der Behörde Ermessen eingeräumt, das sie nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen sie einzuhalten hat (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, § 45 WaffG Rn. 34). Dabei ist z.B. zu berücksichtigen, zu welchen Umständen die Auskunft nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG angefordert worden ist, bzw. welche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften im Raum stehen. Hier kommt z.B. eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG in Betracht. Eine solche Ermessensentscheidung ist bisher nicht erfolgt.

Randnummer 21

2. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass bei summarischer Prüfung nicht feststeht, ob die Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2026 erfolglos sein wird, sondern noch weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage besteht, ob der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist.

Randnummer 22

a) Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist.

Randnummer 23

Die Zuverlässigkeit fehlt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG dann, wenn hinsichtlich des Betroffenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Tatsache in diesem Sinne kann nur ein Verhalten des Betroffenen selbst sein, das sodann im Wege einer Prognose die hinreichende Wahrscheinlichkeit – im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – eines künftigen Verwahrverstoßes rechtfertigt (ausführlich zur Prognose BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 18 ff.).

Randnummer 24

b) Bei einer gemeinsamen Verwahrung nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2025 (BGBl I Nr. 162), ist zwar der Entschluss, eine Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft einzugehen oder aufrechtzuerhalten, grundsätzlich kein vorwerfbares Verhalten und eine gegenseitige Zurechnung von Verstößen kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 24). Jedoch kann ein solcher Entschluss dann vorwerfbar sein, wenn er in Kenntnis von „Unzuverlässigkeitstatsachen“ eines Dritten gefasst wird und der Betroffene daher davon ausgehen muss, dass seine eigenen Waffen nicht sorgfältig verwahrt werden. Ferner kann ein prognoserelevantes Vorverhalten auch in einem Unterlassen liegen. Es kann beispielsweise in Betracht kommen, einem Erlaubnisträger vorzuwerfen, er habe es unterlassen, wegen eines – ihm nachweislich bekannt gewordenen – Sorgfaltspflichtverstoß eines Mitberechtigten tätig zu werden. Die Pflicht zur Unterlassung oder Beendigung der Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft oder jedenfalls die grundsätzliche Pflicht zum Tätigwerden anlässlich der Kenntnis von einem relevanten Verstoß kann sich in diesen Fällen aus § 36 WaffG ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 25). In die Prognose der Behörde hinsichtlich des Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann dann die Tatsache eingestellt werden, dass dieser die Verwahrgemeinschaft eingegangen ist oder aufrechterhalten hat, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Mitberechtigten bekannt war und er damit hingenommen hat, dass eine sichere Aufbewahrung seiner Waffen nicht gewährleistet war.

Randnummer 25

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen die Unzuverlässigkeit (oder auch Ungeeignetheit) des Mitberechtigten hinreichend sicher bewusst gewesen sein muss. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Mitberechtigten nicht direkt aus seinem Verhalten oder einem Verstoß ergibt, sondern noch eine Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu erfolgen hat, die eine auf tatsächlichen Umständen zu treffende Vorhersage eines zukünftiges Verhaltens darstellt und grundsätzlich nur von der Waffenbehörde vorgenommen werden kann. Von einem Waffenbesitzer als Privatperson und ohne Kenntnis der sicherheitsrechtlichen Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, welche Art eines eventuell verbleibenden Restrisikos hingenommen werden darf, kann demgegenüber regelmäßig nicht erwartet werden, eine solche Prognose überhaupt treffen zu können. Deshalb kann ihm grundsätzlich nur angelastet werden, dass er trotz ihm bekannter Umstände, die bereits für sich genommen zur Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 WaffG, insbesondere § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, oder zur Ungeeignetheit nach § 6 Abs. 1 WaffG führen, eine Verwahrgemeinschaft mit dem Dritten eingeht oder weiterführt. Nur im Ausnahmefall kann es ihm auch angelastet werden, wenn der Verwahrpartner ausschließlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als unzuverlässig angesehen wird.

Randnummer 26

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen weder stets als gröblich und damit als Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen ist, noch zwingend zu einer Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG führen muss, denn ein solcher Verstoß kann auch nicht unmittelbare Folge vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung von Aufbewahrungsvorschriften sein, sondern auf einem Irrtum beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556, 24 CS 25.553 – juris Rn. 35 ff.). Es kommt dabei stets auf die Umstände des Einzelfalls an und es obliegt der Behörde, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu prognostizieren, ob sich aus festgestellten Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen, die Annahme rechtfertigt, dass jemand Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Waffen begehen wird und damit unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG ist.

Randnummer 27

c) Im vorliegenden Fall kann aus den bisher festgestellten Tatsachen nicht der Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers gezogen werden, denn es steht nicht fest, dass der Antragsteller aus dem ihm bekannten Verwahrverstoß seines Vaters hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen den Schluss auf dessen Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen ziehen musste.

Randnummer 28

Unstreitig hat der Vater des Antragsteller einen Verwahrverstoß begangen, indem er über längere Zeit hinweg eine erlaubnisfreie, aber gleichwohl ordnungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis zu verwahrende Waffe (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV), an der Wand hängend aufbewahrt hat. Da sich in diesem Raum auch einige der gemeinsam genutzten Waffentresore befinden, geht der Senat davon aus, dass dies dem Antragsteller aufgefallen ist, wenn er diese Tresore benutzt hat.

Randnummer 29

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners reichen die bisherigen Feststellungen zu diesem Verstoß des Vaters des Antragstellers gegen die Aufbewahrungspflichten bezüglich erlaubnisfreier Waffen alleine aber nicht aus, um vom Antragsteller zu verlangen, die Verwahrgemeinschaft aufzukündigen, da er sich andernfalls selbst als unzuverlässig erweist. Dafür hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass sein Vater wegen dieses Verstoßes als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist, oder es müsste ihm zumindest vorwerfbar sein, dass er nicht erkannt hat, dass sein Vater wegen dieses Verstoßes waffenrechtlich unzuverlässig ist. Dies kann hier auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Randnummer 30

Der Antragsteller musste nach derzeitigem Sachstand nicht davon ausgehen, dass sein Vater nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig ist, denn es kann nach Aktenlage nicht abschließend festgestellt werden, ob ihm ein weiterer Verstoß seines Vaters gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften bekannt war (unzulässige Verwahrung der Tresorschlüssel oder unzulässige Verwahrung eines weiteren erlaubnisfreien Gewehrs) und er damit davon ausgehen musste, dass sein Vater mehrere Verstöße i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begangen hatte. Darüber hinaus ist nicht festgestellt, ob der Verstoß bezüglich der an der Wand aufgehängten erlaubnisfreien Waffe derart gravierend war, sodass der Antragsteller schon wegen eines gröblichen Verstoßes von einer Unzuverlässigkeit des Vaters nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG hätte ausgehen müssen.

Randnummer 31

Es ist daher im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob der Antragsteller von der unzulässigen Aufbewahrung der Tresorschlüssel durch seinen Vater wusste und ihm deshalb zur Last gelegt werden kann, dass er mehrfache Verstöße oder einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht als Anlass zum Handeln genommen hat. Zudem ist aufzuklären, wie die erlaubnisfreie Waffe an der Wand befestigt gewesen ist und ob dadurch z.B. Zugriff durch möglicherweise im Haus lebende oder zu Besuch aufhältige Kinder, die nach § 2 Abs. 1 WaffG von jeglichem Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen sind, möglich gewesen wäre und damit diesbezüglich schon ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegt. Hinsichtlich des bei der ersten Kontrolle im Stall an der Wand lehnenden Gewehrs, das wohl ohne Zweifel dem möglichen Zugriff von Unberechtigten, insbesondere von im Anwesen lebenden Kindern, ausgesetzt gewesen ist, ist aufzuklären, wie oft der Vater des Antragstellers diese Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt hat und ob der Antragsteller dies zur Kenntnis genommen hat.

Randnummer 32

3. Ungeachtet der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids hat die Beschwerde aber deshalb keinen Erfolg, weil bei der gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen ist (vgl.BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Gerichte sind insoweit zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Daher sind die Folgen, die sich für den Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; SächsOVG, B.v. 4.7.2022 – 6 B 61/22 – juris; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18).

Randnummer 33

Vorliegend beseitigen § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und entsprechender Nebenanordnungen. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dieses Interesse ist das typische Interesse, das der Gesetzgeber aber gerade mit Blick auf die besonderen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung bereits in seine Entscheidung für den gesetzlichen Sofortvollzug entsprechender waffenrechtlicher Anordnungen eingestellt hat. Es begründet daher keine besonderen Umstände, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen.

Randnummer 34

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 35

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Bedenken geäußert worden sind.

Randnummer 36

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 AWaffV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat BayVGH in 24 CS 26.1524 entschieden?“

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