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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 03.09.2026 – 24 B 25.30762

Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), Vulnerabilität bei psychischer Erkrankung (bejaht), Beurteilung einer ärztlichen Attestierung zur Bestimmung von Vulnerabilität, Unzulässigkeitsentscheidung, Vulnerabilität, Unmenschliche Behandlung, Prognosemaßstab, Existenzminimum, Integrationshindernisse, Gesundheitsversorgung
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
Art. 4 GRC; Art. 3 EMRK; RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a; AsylG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Die Diagnose einer attestierten Erkrankung reicht für die Annahme von Vulnerabilität nicht aus. Vielmehr muss sich der erhöhte Versorgungsbedarf aus den Umständen der Erkrankung ergeben.

2. Wird Vulnerabilität im Sinne eines erhöhten Versorgungsbedarfs festgestellt, ist das Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Art. 4 GRC widersprechenden Lebensbedingungen gerade auch auf Basis der Umstände zu bestimmen, die zur Annahme der Vulnerabilität geführt haben.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Asylantrag des Klägers vor dem Hintergrund seines Schutzstatus in Griechenland als unzulässig abgelehnt werden darf.

Randnummer 2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 29. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. Oktober 2022 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In Griechenland war ihm zuvor, am 28. Juni 2022, internationaler Schutz zuerkannt worden.

Randnummer 3

Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. November 2022 berief sich der Kläger zunächst auf seine Schwierigkeiten in der Türkei, da er die Gülen-Bewegung unterstützt habe, und legte hierzu Unterlagen vor. In Griechenland sei er 48 Tage am Athener Flughafen in Polizeigewahrsam gewesen. Das sei kein Camp gewesen. Er habe weder auf die Toilette gehen noch duschen dürfen. Für seine Freilassung habe er Unterlagen auf griechisch unterzeichnen müssen, die er nicht verstanden habe. In Athen habe er zusammen mit anderen türkischen Landsleuten eine Wohnung gemietet und 300,00 EUR Miete bezahlt. Die dafür nötigen Finanzmittel habe er durch den Verkauf seines Autos vor seiner Ausreise aus der Türkei erwirtschaftet. Es sei ihm nicht die Möglichkeit angeboten worden, die griechische Sprache zu lernen. In Griechenland sei die wirtschaftliche Situation nicht gut. Er habe keine Sozialleistungen erhalten.

Randnummer 4

Auf Rückfrage nach seinen eigenen Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Sprache, des Findens einer Arbeit, des Aufsuchens von Hilfsorganisationen sowie hinsichtlich der Wohnungssuche gab der Kläger an, davon nichts gewusst zu haben. Aus Sicherheitsgründen habe er nicht zu lange in Griechenland bleiben wollen und deswegen nicht lange recherchiert. Griechenland sei für Türken nicht sicher.

Randnummer 5

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 28. Februar 2023 als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). In Nummer 3 forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte die Abschiebung nach Griechenland an und erließ die entsprechenden Nebenanordnungen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnete es gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).

Randnummer 6

Der Antrag sei unzulässig, da dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Dem Kläger drohe vor dem Hintergrund der in Griechenland herrschenden Lebensumstände keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Auf Basis der vorherrschenden Bedingungen in Zusammenhang mit den Unterkunftsmöglichkeiten, dem Arbeitsmarkt sowie der Krankenversorgung und den Sozialleistungen könne der Kläger bei entsprechender Eigeninitiative vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not gerate. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Eigeninitiative komme es auf fehlende Sprach- und Arbeitsangebote nicht an.

Randnummer 7

Hiergegen erhob der Kläger am 7. März 2023 Klage mit dem Ziel, den Bescheid vom 28. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zur Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid des Bundesamtes mit Urteil vom 30. Januar 2025 (M 15 K 23.30541) auf und wies die weitergehende Klage ab (Ziffer I). Der Kläger hatte 3/4 der Kosten des Verfahrens und die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer II). Die Beklagte habe den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen dürfen. Auf Basis aktueller Erkenntnismittel bestehe die ernsthafte Gefahr, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Griechenland eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC drohe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr weder eine adäquate Unterkunft noch Arbeit finden oder materielle Unterstützungsleistungen erhalten könne. Auch die Teilnahme am HELIOS-Programm zur Integration Schutzberechtigter komme nicht in Frage.

Randnummer 8

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung. Sie tritt dem Urteil entgegen und verweist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (1 C 18.24). Seit dieser Entscheidung sei es zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage gekommen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2025 – M 15 K 23.30541 – zu ändern, soweit es den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2023 aufhebt und die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt,

Randnummer 12

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Der Kläger trägt vor, er befinde sich in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung, was ihn bei der Beschaffung und Aufrechterhaltung von Bett, Brot und Seife langfristig behindern werde. Er gehöre zum Kreis der vulnerablen Personen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2026 übersandte er ein fachärztliches Attest vom 8. Juli 2026. Demnach bestehe bei ihm, auf Basis der erhobenen Anamnese und verschiedener durchgeführter Tests, eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2 G) mit begleitender Angstsymptomatik. Die behandelnde Ärztin ordnete eine Medikation mit Sertralin und Mirtazapin an und stellte fest, dass der Kläger derzeit arbeitsunfähig sei. Die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung solle fortgeführt werden.

Randnummer 14

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 18. August 2026 ergänzend Stellung. Auf Basis der Attestierung sei der Verlust der Fähigkeit, elementare Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln, nicht belegt. Die attestierte aktuelle Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit einer längerfristigen oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden und Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zum bisherigen Behandlungsbedarf oder dazu, welche konkreten Tätigkeiten dem Kläger trotz seiner Beschwerden noch möglich seien, fehlten ebenso wie eine auf Griechenland bezogene Prognose. Das Attest bezeichne keine hochspezialisierte oder ausschließlich in Deutschland verfügbare Behandlung, die in Griechenland nicht erreichbar wäre.

Randnummer 15

In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2026 erläuterte die behandelnde Ärztin des Klägers das von ihr angefertigte Attest und führte ergänzend zum Verlauf einer depressiven Erkrankung und insbesondere zur Prognose im Fall der Rückkehr des Klägers nach Griechenland aus. Ferner erläuterte sie den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und deren Belastungsfaktoren sowie die Wirkungsweise der Medikation.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2026, auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 17

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 28. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist als vulnerable Person einzustufen und es erwarten ihn in Griechenland Lebensbedingungen, die eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen.

Randnummer 18

Auf Basis der für die Entscheidung des Senates maßgeblichen Rechtslage (I.) durfte die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen (II.). Dementsprechend waren die an die Unzulässigkeitsentscheidung geknüpften Folgeentscheidungen ebenfalls aufzuheben (III.).

I.

Randnummer 19

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Februar 2023 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Regelungen des Asylgesetzes (AsylG a.F.) vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 364), maßgeblich.

Randnummer 20

Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 des Asylgesetzes in der Fassung vom 23. April 2026 (Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – GEAS-Anpassungsgesetz – BGBl I Nr. 111) i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 – Asylverfahrensverordnung (VVO), da der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 eingereicht hat. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 ist für Anträge auf die Gewährung internationalen Schutzes die RL 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180 S. 60) – Verfahrensrichtlinie – weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG).

Randnummer 21

Auch wenn die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG handwerklich unbefriedigend und sogar missverständlich ausgestaltet sein mag, wird man unterstellen können, dass der Gesetzgeber eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende, Regelung treffen und das AsylG a.F. nicht auch für Altfälle, also solche, auf die gemäß Art. 79 Abs. 3 VVO die Asylverfahrensrichtlinie Anwendung findet, aufheben wollte. Der Übergangsvorschrift ist mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die von Art. 79 Abs. 3 VVO vorgegebene Zäsur auf das nationale Recht zu übertragen. Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Asylverfahrensrichtlinie im nationalen Recht umgesetzt bleibt (BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30593 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 29.7.2026 – 13 A 10223/26.OVG – juris Rn. 27 f.).

II.

Randnummer 22

Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in Nummer 1 des Bescheids zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F als unzulässig abgelehnt. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist vorliegend aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Randnummer 23

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. liegen zwar grundsätzlich vor. Die Norm nutzt die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie eingeräumte und abschließend ausgestaltete Möglichkeit, anstelle einer Sachentscheidung einen Asylantrag als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. gewährt hat (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2020 – C-564/18 – juris Rn. 29 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Nach Mitteilung der griechischen Behörden vom 3. Oktober 2022 (Bl. 29 der Asylverfahrensakte) wurde dem Kläger am 28. Juni 2022 Flüchtlingsstatus und damit internationaler Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. zuerkannt.

Randnummer 24

Auf Basis der für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter in einen anderen Mitgliedstaat entwickelten Anforderungen (1.) kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass den Kläger als vulnerabler Person in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Lebensbedingungen erwarten, die dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 4 GRC entgegenstehen (2.).

Randnummer 25

1. Das Bundesamt darf von der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Kläger bei seiner Rückkehr nach Griechenland Lebensverhältnisse erwarten würden, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sind (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris Rn. 30 f.; B.v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 – juris Rn. 35; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 86, 101). In einem solchen Fall ist bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17).

Randnummer 26

a) Art. 4 GRC verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Inhaltlich entspricht dieses Verbot dem Recht, das durch Art. 3 EMRK garantiert ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC). Für die Anwendungssperre hinsichtlich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist alleine die Frage maßgeblich, ob die festgestellten Bedingungen in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat – hier Griechenland – in allgemeiner Hinsicht regelhaft derartige Schwachstellen aufweisen, die unabhängig vom Einzelfall die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17).

Randnummer 27

Für die Beurteilung, ob eine solche Gefahr zu erwarten ist, bedarf es einer Prognose, wie der betroffene Drittstaatsangehörige im Falle der Rückkehr behandelt werden wird. An die hierbei anzustellende Prognose sind aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 84), hohe Anforderungen zu stellen. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Randnummer 28

b) Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn in einem Mitgliedstaat bei der praktischen Umsetzung des Migrationsrechts regelhaft größere Funktionsstörungen auftreten. Wegen der Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes tragen Störungen die Annahme einer ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRC unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehören in dem Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung jedoch nur dann, wenn sie sich zum einen als systemische oder allgemeine Schwachstellen erweisen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und zum anderen anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss beachtlich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 f.).

Randnummer 29

Aus der Vermutungsregel folgt auch, dass eine entsprechende Gefahr nicht bereits dann besteht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung einschlägiger Grundbedürfnisse oder eine anderweitig menschenwürdige Behandlung (positiv) sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass deren Befriedigung oder eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21).

Randnummer 30

Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Die Beurteilung der Sachlage im Mitgliedstaat basiert dabei in der Regel auf Basis einer Gesamtschau jeweils für sich genommen nicht ausreichend deutlicher Tatsachen. Diese Gesamtschau unterliegt dabei den allgemeinen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30592 – juris Rn. 23).

Randnummer 31

c) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).

Randnummer 32

Wegen des anzulegenden strengen Maßstabs wird die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13). Der zeitliche Prognosehorizont einer grundrechtswidrigen Behandlung als Folge einer festgestellten Schwachstelle ist dabei auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25).

Randnummer 33

d) Im Rahmen der Prognose, ob ein Betroffener bei Rückkehr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, sind zum einen die örtlich vorherrschenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, ob er aufgrund dieser den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau sichern kann. Hierbei sind alle realistischen Formen der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Zum anderen sind bei der Bewertung die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22).

Randnummer 34

Mit Bezug auf die Unterkunftsbedingungen sind auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 40, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 45, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 -juris Rn. 83). Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 39).

Randnummer 35

2. Auf Basis dieser Anforderungen kann sich die Beklagte wegen des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus Art. 4 GRC nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. berufen. Beim Kläger handelt es sich um eine vulnerable Person (a), der auf Basis der in Griechenland herrschenden Lebensbedingungen (b) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht (c).

Randnummer 36

a) Auf Grundlage der insoweit bestehenden Voraussetzungen (aa) gehört der Kläger aufgrund seiner schweren Erkrankung und des damit einhergehenden erhöhten Versorgungsbedarfs der Gruppe der vulnerablen alleinstehenden erwachsenen Personen mit schwerer psychischer Erkrankung an (bb).

Randnummer 37

aa) Im speziell asylrechtlichen Sinne ist von Vulnerabilität dann auszugehen, wenn sich die betroffene Person in einer konkreten Situation befindet, die sie besonders schutzbedürftig wirken lässt. Rechtliche Orientierung für die Einordnung dieses „besonderen Schutzbedarfs“ bietet Art. 20 Abs. 3 und – die Einzelfallprüfung betonend – Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie (hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris Rn. 6), der eine nicht abschließende und beispielhafte Aufzählung von besonders schutzbedürftigen Personen enthält (vgl. auch nach neuer Rechtslage „besondere Bedürfnisse“ gemäß Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungsverordnung). In dieser werden insbesondere auch Personen mit psychischen Störungen benannt.

Randnummer 38

Mit dem besonderen Schutzbedarf geht einher, dass diese Personen gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweisen und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen können, sodass sie wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 40). Infolgedessen müssen sie nach geänderten bzw. ihrem besonderen Schutzbedarf angepassten Maßstäben beurteilt werden, weil die Grenze der Zumutbarkeit – und damit das Entstehen einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder einer Verelendung – bei der Konfrontation mit ungünstigen Umständen schneller anzunehmen sein wird als bei einem gesunden Erwachsenen. Denn vulnerablen Personen fehlt es an entsprechenden Handlungsmöglichkeiten oder Bewältigungsstrategien (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12 f.). Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Gruppe vulnerabler Personen und bestehende Vulnerabilitäten können im Kontext des Zielstaates unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 11).

Randnummer 39

Wird das Vorliegen von Vulnerabilität auf Basis einer Erkrankung geltend gemacht, so ergibt sich der besondere Schutzbedarf in der Regel nicht schon aus der Krankheitsdiagnose selbst. Der mit der Vulnerabilität verbundene deutlich andere bzw. erhöhte Versorgungsbedarf ist vielmehr stets anhand der mit der Erkrankung verbundenen konkretindividuellen Umstände festzustellen. Zur Beurteilung der jeweiligen Umstände der betroffenen Person wird im Kontext dabei meist ein (fach-)ärztliches Attest mit ausreichender Aussagekraft erforderlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 29). Für die Frage der Vulnerabilität aufgrund einer Erkrankung nicht anwendbar sind dagegen die Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog). Denn die den Risikomaßstab steuernde Vulnerabilität ist wegen seiner Verankerung in Art. 4 GRC und der hiermit verbundenen Beschränkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ein unionsrechtlicher Begriff, der folgerichtig am unionsrechtlichen Anwendungsvorrang partizipiert und insoweit nicht der mitgliedstaatlichen Definitions- und Beschränkungskompetenz unterliegen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, U.v. 26.10.2023 – 24 B 22.31109 – juris Rn. 27).

Randnummer 40

bb) Auf Basis der getroffenen Feststellungen zur psychischen Gesundheit des Klägers (1) weist der Kläger einen vom durchschnittlichen Erwachsenen abweichenden erhöhten Versorgungsbedarf auf, sodass es sich bei ihm um eine vulnerable Person handelt (2).

Randnummer 41

(1) Zur Überzeugung des Gerichts und auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und des sonstigen ermittelten Sachverhalts leidet der Kläger an einer psychischen Erkrankung in Form einer schweren Depression mit den in der Attestierung beschriebenen Merkmalen.

Randnummer 42

Das fachärztliche Attest vom 8. Juli 2026 bescheinigt dem Kläger eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2 G). Mit der ausgeprägten depressiven Symptomatik gehen insbesondere Antriebsminderung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit und eine deutlich verminderte psychische Belastbarkeit einher. Eine regelmäßige Berufsausübung sei dem Kläger derzeit nicht möglich, da die Beschwerden zu einer deutlichen Einschränkung der Leistungs-, Anpassungs- und Belastungsfähigkeit führen würden.

Randnummer 43

Die behandelnde Ärztin hat als sachverständige Zeugin ausgeführt, dass der Attestierung nicht eine einmalige Vorstellung des Klägers zugrunde lag. Zur Prognose führte die Zeugin aus, dass es bei manchen Erkrankungen in einer Abschiebungssituation zu einer Dekompensation und zu Suizidalität komme. Die erwähnte Unsicherheit hinsichtlich des langjährigen Asylverfahrens sei lediglich ein Baustein verschiedener Faktoren, die Grundlage der Erkrankung seien und der Fortfall dieser Unsicherheit bedeute nicht automatisch den Fortfall der Erkrankungsmerkmale. Es stelle keinen Widerspruch dar, dass der Kläger hier in seinem vertrauten Alltag soweit zu funktionieren scheine, dass er sich selbst um seinen Haushalt sorgen könne. Für depressive Personen sei es schwierig, sich auf neue oder unbekannte Situationen einzustellen und in Griechenland wäre der Kläger mit neuen Umständen konfrontiert. Nach Einschätzung der Zeugin werde dem Kläger ein Neustart in Griechenland eher nicht gelingen und auch die eingeleitete Medikation führe nicht zum Entfallen der Krankheitsmerkmale. Zur Überzeugung des Gerichts basieren die ärztlichen Aussagen und Feststellungen auf einer tragfähigen Basis (zur Überzeugungsbildung hinsichtlich der Prognosebasis bei der Beurteilung einer beachtlichen Gefahr vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 28), insbesondere auf einer erhobenen Anamnese und üblicher Tests, die in der Muttersprache des Kläger durchgeführt worden sind.

Randnummer 44

Darüber hinaus hat der Kläger seine Krankengeschichte im Rahmen der informatorischen Anhörung lebensnah geschildert, insbesondere Alltagsschwierigkeiten und versuche der Selbsthilfe beschrieben. Dabei war auch keine zielgerichtete Übersteigerung erkennbar.

Randnummer 45

(2) Nach Würdigung der Gesamtumstände weist der Kläger daher einen vom durchschnittlichen Erwachsenen deutlich abweichenden und erhöhten Versorgungsbedarf auf und ist als vulnerable Person anzusehen. Die insoweit vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Randnummer 46

Von einem Schutzberechtigten wird grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen. Das heißt, er hat sich eigenständig insbesondere um seine Unterkunft und seine Existenzsicherung zu kümmern. Die konkrete Erkrankung des Klägers weist Merkmale auf, nach denen die Fähigkeit sich selbst zu versorgen in Frage steht, da ihm die bei einem durchschnittlichen und gesunden Erwachsenen typischerweise vorhandenen entsprechenden Handlungsmöglichkeiten sowie Bewältigungsstrategien für ungewohnte oder herausfordernde Situationen fehlen. Namentlich sind das Gesichtspunkte der allgemeinen Arbeitsfähigkeit, der Vergesslichkeit, der Antriebsarmut und die bestehenden Mängel in der Selbstorganisation. Für ihn besteht daher als Person mit einer psychischen Störung ein besonderer Schutzbedarf (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie bzw. Art. 20 Abs. 4 Anerkennungsverordnung).

Randnummer 47

Wenn die Beklagte darauf verweist, der Kläger könne sich doch offenbar um sich und die Gestaltung seines Alltags kümmern, mag das für sein gewohntes Leben hier in Deutschland zutreffen, ändert aber nichts am Ergebnis der vorzunehmenden Gefahrenprognose. Hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass die zu seinem Krankheitsbild gehörenden selbstorganisatorischen Defizite jetzt schon dazu führen müssten, dass der Kläger seinen Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann, da es auf die Situation im Rückkehrland ankommt. Auf Basis des ermittelten Sachverhalts verfügt der Kläger derzeit über ein stabiles Umfeld, das sowohl im Arbeitsleben als auch in der Unterkunft unterstützend wirkt. Die sachverständige Zeugin hatte in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der Erkrankung aufgezeigt und die Tatsache herausgestellt, dass der Kläger nur eine deutlich verminderte Fähigkeit zur Anpassung an ein neues Umfeld besitzt. Im Zusammenhang mit den weiteren Aspekten Vergesslichkeit, Ermüdbarkeit und Antriebsarmut ist der Kläger daher, anders als eine gesunde erwachsene Person, jedenfalls auf begleitende Unterstützung bzw. auf günstige Rahmenbedingungen angewiesen.

Randnummer 48

Im Kontext mit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist zwar zutreffend, dass diese im Zusammenhang mit den Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes und seiner sozialen Sicherungssysteme attestiert worden ist und aus dieser Attestierung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden kann. Beim Kläger sind jedoch mit Blick auf die Erwerbstätigkeit Merkmale wie Ermüdbarkeit und Antriebsarmut festzustellen, die seine erhöhte Schutzbedürftigkeit begründen. Anders als eine gesunde Person kann der Kläger nicht uneingeschränkt auf alle in Griechenland in Betracht kommenden Erwerbsmöglichkeiten zur Abwehr einer extremen materiellen Not verwiesen werden.

Randnummer 49

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geht der Senat auch mit Blick auf die Pflicht zur tagesaktuellen Würdigung der Erkenntnislage (vgl. BVerfG, B.v. 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 16; BT-Drs. 20/4327, S. 43) davon aus, dass die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland im Wesentlichen mit derjenigen übereinstimmt, die das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm entschiedenen Tatsachenrevisionen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris) zugrunde gelegt hat. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich keine nennenswerte Veränderung der allgemeinen Lage in Griechenland entnehmen. Für die vorliegend v.a. maßgebliche Frage der Erwerbsbedingungen zur Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage hat das Bundesverwaltungsgericht im Kern festgestellt, dass zurückkehrende Schutzsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Integrations- oder Unterstützungsleistungen oder zum legalen Arbeitsmarkt haben (aa) und daher zunächst auf eigenes Erwerbseinkommen aus den Möglichkeiten in der Schattenwirtschaft angewiesen sind (bb). Für die Unterkunft können zumindest nichtvulnerable Rückkehrer insbesondere auf Obdachlosenunterkünfte und informelle Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen (cc).Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung besteht ein Zugang zu einer Notversorgung und zu allgemeinen Hilfsangeboten. Für den Zugang zu der allgemeinen Gesundheitsversorgung bestehen dagegen zunächst eine Reihe bürokratischer Hindernisse (dd).

Randnummer 50

aa) Der Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt ist für anerkannt Schutzberechtigte an eine Reihe von Dokumenten (Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) geknüpft. Bei der Erlangung dieser Dokumente bestehen für einen Rückkehrer erhebliche Herausforderungen, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht werden. Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und vom legalen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Nach Erkenntnissen des UNHCR kann eine überwiegende Zahl der Schutzberechtigten nach einem gewissen Zeitraum die erforderlichen Dokumente erhalten sowie ein Bankkonto eröffnen. Nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums erhalten Schutzberechtigte in den staatlichen Migrationszentren insbesondere Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern. Verzögerungen bei der Gewährung von mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechten und Ansprüchen ergeben sich aus vielen Faktoren, insbesondere der Zahl der beteiligten Stellen, Fehlern in Bescheiden sowie der sperrigen IT-Infrastruktur. Bestehende Reformbemühungen kommen bisher bei den Betroffenen nicht an (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 27; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Randnummer 51

Aufgrund dieser bestehenden bürokratischen Hürden sind Rückkehrer für einen Zeitraum von jedenfalls sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen und können mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht auf staatliche Sozialleistungen zugreifen (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 52; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 75 m.w.N.). Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehen diese Hindernisse fort (im Einzelnen vgl. Refugee Support Agean/ProAsyl, Recognised Refugees 2026 – Access of beneficiaries of international protection to documents and socioeconomoic rights, April 2026, S. 41 ff.).

Randnummer 52

Für das staatliche Integrationsprogramm Helios+ besteht die Möglichkeit des Zugangs, wenn die Anerkennung als Schutzberechtigter bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt sowie eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Ein aus EU-Mitteln finanziertes Überbrückungsprojekt richtet sich auf die Überführung der Rückkehrer in das Programm Helios+ aus. Voraussetzung für das Überbrückungsprojekt ist eine Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, die nicht länger als 20 Monate zurückliegt (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 29 f.; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 28 f. m.w.N.).

Randnummer 53

bb) Hinsichtlich der Sicherstellung eines Existenzminimums sind zurückkehrende Schutzberechtigte zunächst auf die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft angewiesen. Die daneben zur Verfügung stehenden Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen wirken einer drohenden extremen materiellen Notlage entgegen.

Randnummer 54

Die Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht, hat einen hohen Bedarf an Arbeitskräften. Insbesondere in Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder auf Landwirtschaft basiert, haben Schutzberechtigte gute Chancen eine Beschäftigung zu finden. Migranten sind als Bevölkerungsgruppe am Stärksten von Schwarzarbeit betroffen und Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder denen die erforderlichen Dokumente fehlen, werden in der Praxis bei staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht verfolgt (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 49 f.; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Darüber hinaus werden Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft zum Teil als prekär und ausbeuterisch beschrieben, wobei insbesondere unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und keine Lohnfortzahlung im Krankenfall als Gründe genannt werden. Weiter drohen bei Entdeckung der Schwarzarbeit Repressionen des Arbeitgebers (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 50; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 74 m.w.N.).

Randnummer 55

In Griechenland existieren eine Reihe von Anlaufstellen bei Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen, die mit ihren Angeboten zur Verhinderung einer extremen materiellen Notlage bei Schutzberechtigten beitragen. Hinzu kommen mögliche Hilfeleistungen durch Landsleute bei zahlenmäßig starken Einwanderergruppen. Dies gilt namentlich für Zeiträumen, in denen kein oder – etwa unmittelbar nach der Einreise – noch kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 53 ff.; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 78 ff. m.w.N.).

Randnummer 56

cc) Für die Frage der Unterkunft können zurückkehrende Schutzberechtigte einen – gegebenenfalls temporären, wechselnden – Platz in einer Unterkunft oder eine Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten. Nicht zur Verfügung stehen hingegen staatliche Unterbringungen noch ist eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 35; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 34). Dennoch bestehen Unterkünfte verschiedenster Art, insbesondere Unterbringungen für Obdachlose sowie informelle Unterkünfte und Notschlafstellen, insbesondere etwa bei landsmannschaftlichen Wohngemeinschaften (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 41 ff.). Obdachlosenunterkünfte verlangen dabei teilweise psychologische Untersuchungen als Aufnahmevoraussetzung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 23.1.2026, S. 5. ff.).

Randnummer 57

dd) Schutzberechtigte haben von Gesetzes wegen den gleichen Zugang zu medizinischen Einrichtungen wie griechische Staatsangehörige (BVerwG, U.v.. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 89). Schwierigkeiten in der Praxis bestehen dabei vor dem Hintergrund der begrenzt verfügbaren Kapazitäten und Ressourcen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Griechenland Version 12, S. 52; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 2026, S. 290 ff.). Für Schutzberechtigte (und andere Drittstaatsangehörige) ergeben sich weiter Hindernisse aus den auch insoweit bestehenden bürokratischen Hürden (Rn. 50). Für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ist beispielsweise die Sozialversicherungsnummer AMKA erforderlich, deren Erteilen an eine Reihe von Nachweisen gebunden ist, so auch ein Beschäftigungsnachweis im Zusammenhang mit dem Nachweis des Wohnsitzes, was für arbeitsunfähige Schutzberechtigte eine besondere Schwierigkeit darstellt (ausdrücklich Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Greece, Update 2026, S. 290 unten).

Randnummer 58

In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen zur medizinischen Erstversorgung und zur Abgabe von Medikamenten auch ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Griechenland Version 12, S. 53). Es existieren weiter offene Polikliniken und psychosoziale Angebote für Personen, die vom öffentlichen Gesundheitssystem ausgeschlossen sind. Damit bestehen auch für Unversicherte, Obdachlose und Personen mit eingeschränktem Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Anlaufstellen (Médecins du Monde Griechenland, Annual Report 2025, S. 8).

Randnummer 59

Für Inhaber eines Schutzstatus gibt es zunächst keine speziellen psychologischen oder psychiatrischen Angebote (Schweizer Flüchtlingshilfe, Griechenland als Sicherer Drittstaat, Oktober 2025, S. 9). Sind die Personen mit internationalem Schutzstatus Angehörige einer vulnerablen Gruppen, so bestehen bei den Integrationszentren für Migranten (KEM) Unterstützungsangebote. Zu diesen Angeboten zählt auch psychologische Hilfe. Die KEM sind dabei an die Gemeindezentren angebunden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Griechenland Version 12, S. 46 f.). und bieten ihre Dienste nach Auskunftslage nur Gemeindebewohnern an (Refugee Support Agean/ProAsyl, Recognised Refugees 2026 – Access of beneficiaries of international protection to documents and socioeconomoic rights, April 2026, S. 64). Nach Gesetzeslage dürfen Privatärzte Patienten ohne Versicherungsschutz keine Medikamente verschreiben. Für Patienten, die unter einer Depression leiden, existiert eine Ausnahme nur dann, wenn die Depression mit psychotischen Symptomen verbunden ist (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 2026, S. 292).

Randnummer 60

c) Als vulnerablen Schutzberechtigten droht dem Kläger unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensbedingungen bei einer Rückkehr nach Griechenland erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC. Dem Kläger wird es demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, seinen Lebensunterhalt zunächst durch staatliche Leistungen oder auf dem legalen Arbeitsmarkt (aa), vorübergehend durch die Möglichkeiten der Schattenwirtschaft (bb) oder substanziell durch die Angebote karitativer Einrichtungen zu sichern (cc). Daneben ist auch nicht zu erwarten, dass es ihm gelingen wird, eine geeignete Unterkunft zu finden (dd). Weiter ist eine Behandlung der beim Kläger bestehenden Erkrankung, die zum Ausgleich seiner Defizite führen, durch Angebote aus dem Gesundheitssektor nicht zu erwarten (ee).

Randnummer 61

aa) Der Kläger hat unmittelbar nach der Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich keinen Zugriff auf staatliche Leistungen oder auf den legalen Arbeitsmarkt.

Randnummer 62

Vor dem Hintergrund des Zeitraums zwischen Schutzgewährung und Rückkehr kann er auf die Integrationsleistungen des Programmes Helios+ nicht zugreifen, da die insoweit bestehende Höchstfrist von 24 Monate seit der Schutzgewährung am 28. Juni 2022 verstrichen ist (vgl. Rn. 52). Selbst nichtvulnerable zurückkehrende Schutzberechtigte haben vor dem Hintergrund der bürokratischen Hürden zunächst unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig keinen Zugang zu staatlichen Leistungen, namentlich zu dem staatlich garantierten Mindesteinkommen, aber auch zum legalen Arbeitsmarkt. Die insoweit bestehenden Schwierigkeiten beim Erlangen der Unterlagen (vgl. Rn. 50) verschärfen sich beim Kläger noch weiter.

Randnummer 63

bb) Der Kläger wird nach seiner Rückkehr vor dem Hintergrund seiner bestehenden Vulnerabilität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht, und auch nicht in einem Übergangszeitraum, in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft zu sichern.

Randnummer 64

Um Möglichkeiten in der Schattenwirtschaft zu ergreifen, ist zunächst ein erhöhtes Maß an Eigeninitiative erforderlich. Ihrer Natur nach sind die entsprechenden Arbeitsgelegenheiten informeller Natur. Das heißt der Kläger wird darauf angewiesen sein, entweder aktiv auf potenzielle Arbeitgeber zuzugehen oder von entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten im Austausch mit anderen Betroffenen zu erfahren. Hinzu kommt, dass für entsprechende Beschäftigungen, namentlich in den Bereichen Landwirtschaft und Tourismus, es häufig auch auf räumliche Flexibilität ankommen wird. Auf Basis der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Klägers, hat er Schwierigkeiten insbesondere in den Bereichen Antriebsminderung und Anpassungsfähigkeit. Mit Blick auf die ärztliche Prognose, wonach ihm ein Neustart in Griechenland voraussichtlich nicht gelingen wird, hat der Senat nicht die Erwartung, dass der Kläger in der Lage sein wird eine entsprechende Beschäftigung in angemessener Zeit zu erlangen.

Randnummer 65

Selbst wenn der Kläger, möglicherweise mit Hilfe der Unterstützung landsmannschaftlicher Strukturen, eine Beschäftigung sichern könnte, steht in Frage, ob er diese auch halten könnte bzw. ob der Verdienst für den Lebensunterhalt ausreichen würde. Bei lebensnaher Betrachtung und auch auf Basis der festgestellten Rahmenbedingungen dürften Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft regelmäßig wenig kompromissbereite Rahmenbedingungen bieten, weshalb einem Arbeiter mit Konzentrationsschwierigkeiten, rascher Ermüdbarkeit und fehlender Belastungsfähigkeit regelmäßig der unmittelbare Verlust der Arbeitsstelle droht. Naturgemäß ist der Kläger bei einem Stellenverlust auch rechtlich schutzlos und für die Neuorientierung wäre wieder die Eigeninitiative verlangt, über die er gerade nicht verfügt.

Randnummer 66

In dem Fall einer leistungsabhängigen Vergütung kommt die konkrete Vulnerabilität des Klägers in gleicher Weise zum Tragen. Denn bei leistungsabhängiger Vergütung hängt das Erwirtschaften eines auskömmlichen Lebensunterhalts von der Leistungsfähigkeit des Klägers ab, die aber gerade eingeschränkt ist, zumal im Rahmen der Schattenwirtschaft nicht davon ausgegangen werden kann, dass etwaige Arbeitgeber auf die Situation des Klägers Rücksicht nehmen.

Randnummer 67

cc) Zur Vermeidung der beachtlichen Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht ausreichend ist es, den Kläger für seinen Lebensunterhalt allein auf die Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen zu verweisen. Diese tragen mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dazu bei, eine extreme Notlage abzuwehren und sind dementsprechend zu deren Abwendung alleine nicht tragfähig. Die entsprechenden Einrichtungen sind durch den Bedarf stark belastet und schlecht finanziert (Schweizer Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 11; BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30592 – juris Rn. 77). In der Folge erfordert das Erlangen der entsprechenden Hilfen eine beim Kläger nicht zu erwartende hinreichende Durchsetzungsfähigkeit.

Randnummer 68

dd) Dem Kläger wird es weiter voraussichtlich nicht gelingen, eine geeignete Unterkunft zu finden.

Randnummer 69

Auch hinsichtlich des Auffindens von Unterkünften ist ein hohes Maß an Eigeninitiative und Durchsetzungsfähigkeit erforderlich, die beim Kläger nur eingeschränkt erwartet werden können. Hierzu gehört insbesondere, sich über verfügbare Unterkünfte zu informieren und ggf. die Verfügbarkeit abzufragen, sich mit Helfern von Hilfsorganisationen und anderen Betroffenen auszutauschen und ggf. die Zugangsvoraussetzungen für die Unterkünfte zu schaffen. Wie dargelegt fordern solche Unterkünfte teilweise psychologische Screenings als Voraussetzung für den Zugang, die der Kläger möglicherweise nicht übersteht. Gleiches gilt für private oder informelle Unterkünfte. Selbst wenn der Kläger hier Informationen über eine Wohngelegenheit erhält, ist fraglich, ob er dann den notwendigen Antrieb und Einsatz an den Tag legen kann, um sich für eine solche Unterkunft erfolgreich zu bewerben.

Randnummer 70

ee) Und schließlich ist eine Verbesserung der bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten durch Behandlungsmöglichkeiten aus dem Gesundheitssektor in Griechenland nicht zu erwarten. Auf Basis der Auskunftslage hat der Kläger zunächst keinen Zugang zur allgemeinen gesundheitlichen Versorgung. Der Zugang zur Notfall- und Grundversorgung umfasst nicht das Verschreiben von Medikamenten und es ist nicht zu erwarten, dass er hier wirksame Unterstützung bei der für ihn problematischen Alltagsbewältigung erfährt. Die Grundversorgung ist lediglich eine erste, wenn auch umfassende, Anlaufstelle für die gesundheitlichen Bedürfnisse des Klägers und eine Weitervermittlung an spezialisierte Hilfen kommt vor Erteilung der für den Zugang zum Gesundheitssektor erforderliche Sozialversicherungsnummer nicht in Betracht. Da die Integrationszentren KEM an die Gemeindezentren angebunden sind und sich entsprechend an Gemeindebewohner richten, ist vor dem Erlangen einer formalen Unterkunft, also in zeitlicher Nähe nach der Rückkehr, zunächst auch insoweit keine Beratungsleistung zu erwarten.

Randnummer 71

Damit ist gerade in der nach ärztlicher Einschätzung, mit Blick auf die bestehenden Anpassungsschwierigkeiten, sensiblen Zeit des Neuanfangs keine maßgebliche Unterstützung ersichtlich und eine solche ergibt sich auch nicht aus der im Fall einer Dekompensation zur Verfügung stehenden Notfallversorgung, denn der Kläger bedarf bereits zuvor der begleitenden Unterstützung, da ihm jegliches soziales Netz in Griechenland fehlt.

III.

Randnummer 72

Die in den Nummern 2 bis 4 des Bescheides vom 28. Februar 2023 getroffenen Folgeentscheidungen über das Bestehen von Abschiebungsverboten, über die Abschiebungsandrohung und über ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot waren ebenfalls als rechtswidrig aufzuheben. Sie basieren auf der zu Unrecht getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1. Die Beklagte ist zunächst zur Durchführung des nationalen Verfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG; U.v. 25.4.2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 20).

Randnummer 73

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Randnummer 74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 75

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Der Senat weicht hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland nicht von der aktuellen Beurteilung durch andere Obergerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris), ab. Daher besteht auch kein Raum für eine Zulassung nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

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