Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 19 C 19.2147
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 114 VwGO; § 121 VwGO; § 166 VwGO; § 25a AufenthG
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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