Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 07.09.2026 – 11 CS 26.1127
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Normenkette
- § 3 Abs. 1 StVG; § 11 Abs. 5 FeV; § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV; § 46 Abs. 1 FeV; § 66 Abs. 2, Anl. 4 Nr. 8.1, Anl. 4a, Anl. 14 FeV
Orientierungssatz
1. Nach zwei Alkoholfahrten ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fahreignung anzuordnen, das von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation zu erstellen ist. Kommt die Begutachtung zu einem negativen Ergebnis, kann diese fachkundige Einschätzung nicht durch die abweichende Beurteilung eines Sozialpädagogen erschüttert werden.
2. Ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten ist als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichte verwertbar, wenn es - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung - die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält. (Rn. 10)
3. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV sieht vor, dass Eignungszweifel aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) zu klären sind. Dieses ist von einem Arzt und einem psychologischen Gutachter zu erstellen, die über eine spezifische, auf die Eignungsbeurteilung zugeschnittene Qualifikation verfügen müssen (vgl. § 66 Abs. 2 FeV iVm Abs. 2 Nr. 2 der Anl. 14 zur FeV). Deswegen ist die Äußerung eines den Betroffenen beratenden Sozialpädagogen schon grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen. (Rn. 12)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T.
Im Oktober 2025 erhielt das Landratsamt Bayreuth (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 16. Juni 2025 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,97 Promille und am 25. August 2025 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,49 mg/l im Straßenverkehr aufgefallen war.
Auf Anordnung des Landratsamts legte der Antragsteller ein medizinischpsychologisches Gutachten vom 1. Dezember 2025 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.
Mit Bescheid vom 20. März 2026 entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Der Antragsteller erhob Klage und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 27. Mai 2026 abgelehnt hat.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 12), hier also des Bescheiderlasses, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 4.13.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 30; BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 11 CS 26.503 – juris Rn. 14) – als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält. Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV). Zudem setzt die Nachvollziehbarkeit die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört u.a., dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2025 – 11 ZB 24.2066 – juris Rn. 13; B.v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – juris Rn. 25; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).
2. Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand, mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vorgelegten Bericht des den Antragsteller beratenden Sozialpädagogen vom 11. Juni 2026 seien die ursprünglichen Bedenken gegen die Fahreignung zweifelsfrei und eindeutig ausgeräumt worden. Damit dringt die Beschwerde nicht durch.
a) § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sieht vor, dass Eignungszweifel aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) zu klären sind. Dieses ist von einem Arzt und einem psychologischen Gutachter zu erstellen, die über eine spezifische, auf die Eignungsbeurteilung zugeschnittene Qualifikation verfügen müssen (vgl. § 66 Abs. 2 FeV i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 der Anlage 14 zur FeV). Deswegen ist die Äußerung eines den Antragsteller beratenden Sozialpädagogen schon grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen.
b) Ferner vermag die vorgelegte Bestätigung hier auch nicht – als wohl vom Vortrag noch gedecktes Minus zur Beseitigung der Zweifel – die Tragfähigkeit des vorgelegten negativen medizinischpsychologischen Gutachtens in Frage zu stellen.
aa) Zwar haben die Gutachter keine eindeutigen Hinweise dafür gesehen, dass der Antragsteller zu einem kontrollierten Alkoholkonsum nicht mehr hinreichend zuverlässig in der Lage ist. Folglich bestehe keine Abstinenznotwendigkeit und könne ein kontrolliertes Trinkverhalten bei reduzierten Trinkmengen durchaus als für eine positive Prognose ausreichende Verhaltensänderung gesehen werden. Gleichwohl kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Er habe seine früheren Trinkgewohnheiten noch nicht realistisch hinterfragt; die angegebenen Trinkmengen könnten weder die Wiederholung der Alkoholfahrt noch die erreichte Alkoholisierung von annähernd einem Promille erklären. Deswegen fehlten ihm derzeit wichtige Hinweise auf das Ausmaß des Problems. Ferner sei noch keine angemessene Auseinandersetzung mit den Ursachen der Alkoholfahrten in der eigenen Persönlichkeit zu erkennen. Schließlich habe er noch keine konsequente Haltung gegenüber dem zukünftigen Umfang mit Alkohol und Konsumregeln entwickelt, die die Alkoholmenge zuverlässig begrenzten.
bb) Diese gutachterliche Einschätzung orientiert sich ersichtlich an den Hypothesen A 3 und A 4 der Beurteilungskriterien (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl. 2026), denen sich grundsätzlich anerkannte wissenschaftliche Grundsätze entnehmen lassen, die der Begutachtung nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV zu Grunde zu legen sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 23). Sie wird durch die vorgelegte Bestätigung des beratenden Sozialpädagogen vom 11. Juni 2026 nicht erschüttert. Wenn es dort heißt, der Fahr-Trink-Konflikt sei herausgearbeitet, die individuellen Hintergründe für dieses Verhalten seien erkannt und zuverlässige Strategien zur Vermeidung von erneuten Trunkenheitsfahrten erarbeitet worden, worden, bleibt bereits unklar, ob sich dies (auch) auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids bezieht. Abgesehen davon legt die Fahrerlaubnisverordnung die Beurteilung einer geltend gemachten Änderung des Trinkverhaltens – einschließlich deren Stabilität – sowie der Bildung und Umsetzung des Vorsatzes zum Trennen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unter einer relevanten Alkoholwirkung, wie bereits erwähnt, in die Hände eines Arztes und eines Psychologen mit spezifischer Qualifikation. Deswegen stellt es die Tragfähigkeit deren fachkundiger Einschätzung nicht in Frage, wenn ein vom Betroffenen beauftragter MPU-Berater, noch dazu ohne entsprechende Qualifikation, dem ohne nähere Begründung bzw. Auseinandersetzung damit seine eigene abweichende Beurteilung gegenüberstellt. Soweit es in der vorgelegten Bestätigung weiter heißt, der Antragsteller verzichte seit Januar 2026 vollständig auf Alkohol, ist nicht ersichtlich, dass dem Befunde zu Grunde liegen, die den Anforderungen an die Verwertbarkeit von Abstinenzkontrollprogrammen und Probenahmen im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik, den sog. CTU-Kriterien, entsprechen (vgl. dazu Beurteilungskriterien a.a.O. Teil C S. 392 ff.). Ferner besagt ein Verzicht noch nichts über dessen Stabilität, die nach dem Vorgenannten von einem Psychologen und Arzt zu beurteilen ist.
cc) Deswegen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, seine Kraftfahreignung in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren im Rahmen einer erneuten medizinischpsychologischen Untersuchung zu belegen, bei der auch die seit 27. Februar 2026 durchgeführten Beratungen zur Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrten zu berücksichtigen sein werden.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, Nr. 46.3, Nr. 46.5 und Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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