Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 1 ZB 24.2086
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 34 Abs. 2 BauGB; § 12 Abs. 2 BauNVO; § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kinderkrippe inkl. Stellplätzen sowie einer Zufahrt auf den Grundstücken FlNr. …1/2 und 4..., Gemarkung W. …
Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft A. …straße .a und .b. Die Mehrfamilienhäuser A. …straße .a und .b befinden sich auf dem Grundstück FlNr. …5 (im Folgenden: Nachbargrundstück), wobei dem Kläger das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 34 zusteht, die sich im südwestlichen Teil des ersten Obergeschosses des Gebäudes A. …straße .a befindet. Nordwestlich grenzt das Vorhabengrundstück FlNr. …1/2 an, an das sich das Grundstück FlNr. …1 anschließt, das entlang der wiederum nördlich von diesem gelegenen K. …straße mit einem Kindergarten bebaut ist. Die genannten Grundstücke grenzen in westlicher Richtung an das Grundstück FlNr. 4.., das in seiner nördlichen Ausbuchtung als Rad- und Fußgängerweg genutzt wird und im südlichen Teil, auf Höhe des Vorhaben- und des Nachbargrundstücks, eine öffentliche Grünanlage in Gestalt eines kleinen Waldes aufweist. Im Süden grenzt es an die A. …straße an.
Mit Bescheid vom 20. April 2022 genehmigte die Beklagte auf dem Grundstück FlNr. …1 die Errichtung einer Kindergrippe mit vier Gruppen sowie auf dem Grundstück FlNr. 4.. die Errichtung von 17 Stellplätzen und einer Zufahrt von der A. …straße aus. Die Nebenbestimmung Nr. 28 der Baugenehmigung lautet wie folgt: „Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt, wie im Eingabeplan „Stellplatznachweis“ vom 22.03.2022 dargestellt, über die an das Baugrundstück angrenzende Waldparkfläche. […] Die endgültige Ausbauplanung ist mit der Stadt W. … – SG Bautechnik und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes M. … abzustimmen. Die Baugenehmigung wird daher vorbehaltlich der Auflagen, die sich aus dieser Abstimmung ergeben, erteilt.“ Gemäß der Betriebsbeschreibung vom 19. November 2021, welche gemäß der Nebenbestimmung Nr. 27 Bestandteil der Baugenehmigung ist, umfasst die Kinderkrippe Betreuungsplätze für maximal 48 Kinder und soll 15-20 Beschäftigte haben. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 7:00 – 17:00 Uhr. Die Hol- und Bringzeiten sind wie folgt angegeben: 7:00 – 8:30 Uhr, 13:00 – 14:00 Uhr, 15:00 Uhr, 15:30 Uhr und 16:30 Uhr.
Sodann erließ die Beklagte am 4. August 2022 einen Änderungsbescheid zu dieser Baugenehmigung, mit dem die Nebenbestimmung Nr. 28 geändert wurde. Demnach erfolgt die verkehrstechnische Erschließung wie im Eingabeplan „Lageplan Straßenbau“ vom 30. Mai 2022 dargestellt, über die an das Baugrundstück angrenzende Waldparkfläche. Dieser sieht einen anderen Verlauf der Zufahrt sowie eine andere Situierung und Anzahl der Stellplätze vor als der zunächst in Bezug genommene Eingabeplan vom 22. März 2022. Statt nördlich fünf, westlich sechs und östlich sechs Stellplätzen sowie eines Wendehammers sollen nun nördlich vier Stellplätze (angrenzend an den Wendehammer) und östlich entlang der Zufahrt insgesamt zwölf Stellplätze liegen. Gleichzeitig wurden die gemäß Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt M. … vom 15. Juli 2022 vorgeschlagenen (artenschutzrechtlichen) Auflagen zum Bestandteil des Bescheids erklärt.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt (1 SN 22.5051). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde (1 CS 23.73) wurde zurückgenommen. Mit Urteil vom 25. September 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. darauf abgestellt, dass die genehmigten Stellplätze nach der Art der baulichen Nutzung auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots zulässig seien.
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und ihm gegenüber rücksichtslos sei.
Die Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten – auch des Verfahrens 1 SN 22.5051 – sowie die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Zulassungsvorbringen erscheint es im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen eine im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 23.5.2025 – 1 CS 25.528 – juris Rn. 9; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20), und ihn daher auch nicht, wie für den Erfolg seiner Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geboten, in seinen Rechten verletzt.
1. Nach dem Zulassungsvorbringen ist nicht ersichtlich, dass die mit Änderungsbescheid vom 4. August 2022 genehmigten Stellplätze entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 18 i.V.m. Beschlussabdruck [B.v. 23.12.2022 – M 1 SN 22.5051] Rn. 21 ff., im Folgenden: BA) die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO (i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) nicht erfüllen und schon insofern ihrer Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig sein könnten, was auch Rechte des Klägers verletzen würde (zum Drittschutz von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 12 f., 15, 30).
Mit der Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht den Stellplatzbedarf im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO bejaht hat, dringt der Kläger nicht durch. Soweit das Zulassungsvorbringen (unter sinngemäßer Bezugnahme auf Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 12 BauNVO Rn. 58) vorträgt, dass der planungsrechtliche Begriff des durch die „zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs“ an Stellplätzen keine statische Größe, aber auch nicht dem freien Belieben der Eigentümer im Gebiet ausgesetzt sei, genügt diese rein abstrakte Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzung des „verursachten Bedarfs“ (gem. § 12 Abs. 2 BauNVO) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. „Darlegen“ im Sinn dieser Vorschrift bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich wäre daher eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; es müsste im Einzelnen und konkret fallbezogen dargetan werden, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 22), woran es insoweit vollständig fehlt.
Soweit der Kläger auf das grundsätzliche und auch im konkreten Fall anzunehmende Ausreichen der nach der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze sowie den fehlenden Vortrag eines erhöhten Stellplatzbedarfs verweist, lässt er unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht zwar im Hinblick auf die Zahl der nach seiner Ansicht „stets“ zulässigen Stellplätze eine mögliche Grenze in den Raum gestellt hat – allerdings in Gestalt der Angemessenheit, die es im vorliegenden Fall – 17 bzw. 16 Stellplätze für eine Kinderkrippe mit 38 (offensichtlich gemeint: 48) Betreuungsplätzen und 15-20 Beschäftigen – als „ohnehin“ gegeben erachtete. Indem er lediglich andere, seiner Ansicht nach maßgebliche Begrenzungen der zulässigen Zahl von Stellplätzen ins Feld führt, setzt der Kläger nur seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2024 – 1 ZB 23.838 – juris Rn. 10), substantiiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und dessen Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zwar bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze unter Bezugnahme auf den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (dort BA Rn. 23) zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Grundstücke FlNr. …2 und 4.. – wie auch das Nachbargrundstück – in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinn von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegen und sich folglich die Zulässigkeit der Stellplätze nach der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 15) nach § 12 Abs. 2 BauNVO beurteilt (zur Anwendbarkeit von § 12 BauNVO in faktischen Wohngebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE, 127, 231 – juris Rn. 11). Davon ausgehend hat es festgestellt, dass und weshalb die Kinderkrippe in dem faktischen reinen Wohngebiet eine „zugelassene Nutzung“ im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO (BA Rn. 24) sei (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 – juris Rn. 11 f.), wogegen der Kläger nichts einwendet. Bei der sich anschließenden Prüfung, ob die vorliegend genehmigten Stellplätze dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO dienen (BA Rn. 25), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der „verursachte Bedarf“ nicht durch die Gesamtzahl der bauordnungsrechtlich oder durch eine örtliche Bauvorschrift geforderten notwendigen Stellplätze für die (im Baugebiet) zugelassenen Nutzungen begrenzt wird. Diese geben nur den Mindestbedarf an (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 26). Ferner hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass für § 12 Abs. 2 BauNVO (allein) der gebietsbezogene Bedarf maßgeblich ist, also der Bedarf, der mit den im (faktischen) Baugebiet (insgesamt) zugelassenen Nutzungen einhergeht. Denn § 12 Abs. 2 BauNVO will (lediglich) Stellplätze verhindern, die der Befriedigung eines außerhalb des Gebiets ent- bzw. bestehenden Bedarfs dienen (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 – juris Rn. 11 f.; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 25). Dementsprechend ist für den „durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf“ im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO (grundsätzlich) nicht (allein) der mit der zugelassenen Nutzung eines einzelnen Grundstücks innerhalb des Baugebiets einhergehende Stellplatzbedarf maßgeblich; vielmehr ist eine das gesamte Baugebiet einbeziehende (Bedarfs-)Betrachtung erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 25).
Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine weitere, selbständig tragende Begründung gestützt. Dabei hat es nicht diesen Maßstab zum „verursachten Bedarf“ im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO zugrunde gelegt, so dass dahingehende Einwände von vornherein nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an deren Ergebnisrichtigkeit aufzuzeigen. Insofern hat es die von ihm angenommene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der auf dem Grundstück FlNr. 4.. geplanten Stellplätze nach der Art der baulichen Nutzung tragend darauf gestützt, dass sich die Frage nach dem Stellplatzbedarf des Baugebiets im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO gar nicht erst stelle, wenn Stellplätze wie vorliegend allein dem Bedarf des (Nachbar-)Grundstücks dienten, auf dem sie errichtet werden sollten, weil derartige Stellplätze stets nach § 12 Abs. 2 BauNVO als „Zubehör“ der Hauptnutzung zulässig seien. Mit diesem Argument setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten, hinreichend auseinander (vgl. zur Darlegungsobliegenheit bei mehrfach begründeten Urteilen Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 61 ff.). Soweit der Kläger auf die Verfügbarkeit anderer Stellplätze verweist, lässt er unberücksichtigt, dass es nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen und von ihm nicht in Zweifel gezogenen Ansicht, der entsprechend allein dem Bedarf des (Nachbar-)Grundstücks dienende Stellplätze ihrer Art nach „stets“ zulässig seien, auf die Möglichkeit der anderweitigen Bedarfsdeckung nicht ankommt, was das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BA Rn. 25 a.E.).
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger ohne jegliche Herstellung eines Bezugs zur streitgegenständlichen Baugenehmigung und zu den damit genehmigten konkreten Stellplätzen unter schlichter Nennung einer Kommentierung vorbringt, dass eine Massierung von Stellplätzen und Garagen in den geschützten Baugebieten (im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO) „schnell an die Schranken des § 15 Abs. 1 BauNVO“ sowie „an die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Lage und die Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken“ stoße. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt zwar den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a BauGB, § 1 Abs. 3 Abs. 2 BauNVO) und in gleicher Weise in einem sog. faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch nach § 31 Abs. 1 (i.V.m. § 34 Abs. 2) BauGB ausnahmsweise zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen, wobei die Unzulässigkeit (jeweils) auch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – juris Rn. 2 ff.; U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334 – juris; BayVGH, B.v. 1.10.2024 – 1 CS 24.1449 – juris Rn. 1, 14 f.; zur Geltung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch innerhalb von faktischen Baugebieten ausdrücklich BVerwG, B.v. 12.2.1990 – 4 B 240.89 – juris Rn. 7). Ein eventueller Verstoß der Änderungsbaugenehmigung vom 4. August 2022 gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO infolge der „Massierung“, d.h. der Anzahl von Stellplätzen wird allerdings – ebenso wie ein (angeblicher) konkreter Verstoß gegen (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorgaben – entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht konkret dargelegt.
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit der angegriffenen Änderungsbaugenehmigung genehmigte Anordnung der Stellplätze mit ihrer Zufahrt dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos ist.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 2 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässige Stellplätze inkl. ihrer Zufahrt, die Bestandteil der Stellplätze und daher in die Betrachtung mit einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2000 – 4 C 3.00 – juris Rn. 19), gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Begriff „unzumutbar“ verankerte und auch dem Schutz des Klägers dienende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen können (zur Geltung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch für Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2000 – 4 C 3.00 – juris Rn. 19).
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, demgegenüber Rücksicht genommen werden muss, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Insofern kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22, stRspr). Bei dieser von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung, ob die Nutzung von Stellplätzen inkl. ihrer Zufahrt zu unzumutbaren Belästigungen für die Umgebung führt, ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundsatzentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.3.2021 – 1 CS 21.114 – juris Rn. 9). Die gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO eingeschränkte Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in den dort genannten Baugebieten knüpft an die im Vergleich zu anderen Baugebieten erhöhte Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit derselben an (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 20). § 12 Abs. 2 BauNVO beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, um die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen und Belästigungen auf das Maß zu begrenzen, das sich aus dem Bedarf der im jeweiligen Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt, und damit das gebietstypische Immissionsniveau zu bewahren (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 20; U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 – juris Rn. 11; U.v. 1.11.1974 – IV C 38.71 – BVerwGE 47, 144 – juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist im Regelfall davon auszugehen, dass Stellplätze, die nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, keine für die Nachbarn unzumutbaren Störungen hervorrufen und die damit einhergehenden Verkehrslärmimmissionen von diesen als sozialadäquat hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 – juris Rn. 16; B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 7; B.v. 14.2.1992 – 4 B 81.91 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15). Aufgrund der Widerleglichkeit dieser Vermutung ist allerdings zu prüfen, ob im Einzelfall (ausnahmsweise) unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, d.h. ob besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung der Stellplätze inkl. ihrer Zufahrt nicht oder nur mit die Beeinträchtigung der Nachbarschaft mindernden Einschränkungen genehmigt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 – juris Rn. 16; B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 7). Insoweit können zwar Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken begegnen. Ob sie aber im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, hängt immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist auch insofern nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2000 – 4 C 3.00 – juris Rn. 19).
Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt. Es hat – auf der Grundlage eines Augenscheins – entscheidend auf die konkrete Situation abgestellt, in der sich die Belästigungen auswirken können, insbesondere auf die Zufahrt, die Lage der Stellplätze im Hinblick auf ihre Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie den Umfang der zu erwartenden Belästigungen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2021 – 1 CS 21.114 – juris Rn. 9; U.v 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 10.4.2014 – 1 CS 14.397 – juris Rn. 11 ff.; OVG NW, B.v. 16.12.2020 – 2 B 1138/20 – juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 – 10 B 1041/15 – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 20.10.2020 – 2 M 71/20 – juris Rn. 16). Unter Einbeziehung der konkreten Umstände sowie der Grundsatzentscheidung in § 12 Abs. 2 BauNVO ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Stellplätze samt Zufahrt nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger darstellen.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen bzw. im Rahmen derselben jedenfalls verkannt, dass die mit der Herstellung der Stellplätze verfolgten Ziele weder verständlich noch unabweisbar seien, so dass das klägerische Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen, durch die Stellplätze zerstörten absoluten Ruhezone im rückwärtigen Grundstücksbereich vor seinem Balkon und seinen Fenstern bei Weitem überwiege, kann der Kläger nicht durchdringen. Durch die Grundsatzentscheidung des § 12 Abs. 2 BauNVO wird die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO gebotene Abwägung, wie dargelegt, modifiziert. Es ist davon auszugehen, dass mit der Errichtung von – gerade auch im Hinblick auf ihre Anzahl – nach dieser Regelung zulässigen Stellplätzen inkl. ihrer Zufahrt ein jedenfalls verständliches Ziel verfolgt wird und die von den dadurch bedingten Immissionen betroffenen Nachbarn regelmäßig nicht über die Beschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO hinaus schutzwürdig sind. Auch bei der gebotenen und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Prüfung, ob im Einzelfall aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse für die Nachbarn ausnahmsweise eine erhöhte Schutzwürdigkeit anzunehmen ist und insofern unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sein können, ist dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis von Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit zu beachten. Das Verwaltungsgericht hat hierbei ausweislich seiner ausdrücklichen Feststellung, dass gerade Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern problematisch sein können (BA Rn. 26), den Aspekt der Zerstörung einer bislang vor der Wohnung des Klägers bestehenden Ruhezone einbezogen. Soweit der Kläger rügt, dieser sei jedenfalls unzureichend berücksichtigt worden, wird entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher ausgeführt, inwiefern dies unter Berücksichtigung der übrigen, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit beachteten Gesichtspunkte (vgl. BA Rn. 27) der Fall sein soll.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Bereichen zu errichtenden Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen daran auszurichten sei, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich diese Anlagen auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten hätten, und daher nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen ausschlagend sei, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt sei. Denn es bleibt offen, was aus der rein abstrakt vorgetragenen grundsätzlichen Relevanz einer Vorbelastung für den konkreten Fall folgt und inwiefern sich die angegriffene Entscheidung insofern als fehlerhaft erweisen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gerade geltend macht, dass durch die genehmigten Stellplätze inkl. ihrer Zufahrt der „absolut ruhige Bereich“ vor seinen Fenstern und seinem Balkon zerstört werde, so dass gerade keine Vorbelastung durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen ersichtlich ist, die für die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene Abwägung relevant sein könnte.
Auch der Vortrag, dass durch die geplanten Stellplätze sowie die Zufahrt direkt vor dem klägerischen Balkon eine sehr große Belastung für die Anwohner entstehe, die ihm gegenüber unzumutbar sei, da neben der Nutzung der Stellplätze durch die Mitarbeiter der Kinderkrippe täglich zwischen 7 und 9 Uhr mit dem Bringen von bis zu 200 Kindern der Kinderkrippe und des Kindergartens zu rechnen sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung erkennen. Denn der Kläger setzt sich in diesem Zusammenhang, anders als von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten, nicht damit auseinander, dass die angegriffene Entscheidung im Rahmen der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen ist, dass die Kinderkrippe laut Betriebskonzept nur von Montag bis Freitag – also gerade nicht täglich – geöffnet hat, die Wohnung und der Balkon des Klägers an der nächstgelegenen Stelle einen Abstand von mindestens 15 m zu den Stellplätzen aufweisen, angesichts der Ausrichtung der Stellplätze zur Fahrbahn keine aufwändigen Rangiervorgänge beim Ein- und Ausparken zu erwarten sind und die Nutzung der Stellplätze durch Eltern, die ihre Kinder zu dem nördlich gelegenen Kindergarten bringen, nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Der Kläger wiederholt insoweit schlicht seinen erstinstanzlichen Vortrag. Derartiges Vorbringen genügt – schon aufgrund der zeitlichen Abfolge – in der Regel nicht dem Darlegungsgebot, weil es die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2023 – 19 ZB 23.870 – juris Rn. 9; B.v. 13.5.2020 – 22 ZB 19.172 – juris Rn. 23). Außerdem reicht es, wenn tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden sollen, nicht aus, lediglich das Gegenteil zu behaupten bzw. schlicht deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Vielmehr müsste auch konkret aufgezeigt werden, woraus die konkret zu benennende angeblich richtige Sicht der Dinge im Einzelnen abzuleiten ist (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2024 – 5 A 355/23 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Daran fehlt es ebenfalls.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beeinträchtigung im streitgegenständlichen Fall viel intensiver sei als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2000 (4 C 3.00) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Genehmigung eines Bauvorhabens mit Garage und lediglich sechs Einstellplätzen gegangen und die Zumutbarkeitsgrenze nicht als überschritten erachtet worden sei, da durch das vorliegend genehmigte Vorhaben eine Grünfläche zerstört werde, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Denn eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende und insofern auch eine allein an die Zahl der Stellplätze anknüpfende Beurteilung ihrer Zumutbarkeit ist, wie darlegt, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2000 – 4 C 3.00 – juris Rn. 19). Die Zerstörung einer Grünfläche als solche spielt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Stellplätzen im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Rolle. Betroffen sind insoweit allein naturschutz- und waldrechtliche Aspekte, an denen der Kläger keine schutzwürdigen Interessen hat.
Der Einwand des Klägers, dass die Errichtung der Stellplätze (zumindest) an dieser Stelle weder verständlich noch unabweisbar sei, geht schließlich schon im Ansatz fehl. Denn er ist rechtlich ohne Belang. Bestehen – wie hier – keine ernstlichen Zweifel daran, dass das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos ist, können solche auch nicht aus nach Ansicht des Klägers oder auch nach objektiver Betrachtung besser geeigneten bzw. weniger beeinträchtigenden Alternativplanungen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris Rn. 21; B.v. 27.5.2013 – 1 ZB 12.523 – juris Rn. 11). Die baurechtliche Zumutbarkeit im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beurteilt sich nicht danach, ob es besser geeignete Alternativstandorte gibt; ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2010 – 7 B 58.10 – juris Rn. 5; B.v. 13.10.1998 – 4 B 93.98 – juris Rn. 5; B.v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.3.2006 – 1 CS 06.227 – juris Rn. 31). Ein Nachbar hat unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme gerade keinen Anspruch darauf, dass die nachbarverträglichste Lösung gewählt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat legt diesen und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Zulassungsantrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. BayVGH, B.v. 26.09.2006 – 11 ZB 05.2738 – juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. VGH BW, U.v. 14.8.2025 – 3 S 465/24 – juris Rn. 50). Der Streitwert entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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