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Rechtsprechung · AG Warendorf

AG Warendorf, Beschluss vom 10.06.2024 – 9 F 150/23

Spruchkörper
Familienrichter
ECLI
ECLI:DE:AGWAF1:2024:0610.9F150.23.00

Tenor

1.

Die am 04.07.1984 vor dem Standesamt O. unter der Eheregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I. (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3792 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto oo bei der V, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.(Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 000 bei der V., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der I., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. (Vers. Nr. 7/250862-O-71717) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,85 Euro monatlich, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der F. (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

9 F 150/23 | |

| Amtsgericht Warendorf Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss |

Randnummer 2

In der Familiensache

Randnummer 3

der Frau M., X.-straße, N.,

Randnummer 4

Antragstellerin,

Randnummer 5

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte E., L.-straße, N.,

Randnummer 6

gegen

Randnummer 7

Herrn G., J.-straße, D.,

Randnummer 8

Antragsgegner,

Randnummer 9

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y., C.-straße, P.,

Randnummer 10

Beteiligte:

Randnummer 11

V., K.-straße, S., Versicherungsnummer 0000000

Randnummer 12

I., W.-straße, U., Versicherungsnummer 0000001

Randnummer 13

F., A.-straße, H., Versicherungsnummer 0000002

Randnummer 14

Q., T.-straße, R., Versicherungsnummer 0000003

Randnummer 15

hat das Amtsgericht Warendorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11.06.2024

Randnummer 16

durch die Richterin am Amtsgericht B.

Randnummer 17

beschlossen:

1.

Randnummer 19

Die am 04.07.1984 vor dem Standesamt O. unter der Eheregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Randnummer 21

| Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I. (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3792 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto oo bei der V, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.(Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 000 bei der V., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der I., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. (Vers. Nr. 7/250862-O-71717) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,85 Euro monatlich, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der F. (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Randnummer 23

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Randnummer 25

Ehescheidung

Randnummer 26

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Randnummer 27

Versorgungsausgleich

Randnummer 28

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Randnummer 29

Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1984

Randnummer 30

Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023

Randnummer 31

Vereinbarungen:

Randnummer 32

Die Parteien haben die Anrechte, die zwischen dem 01.11.2018 und dem 30.04.2023 erworben worden sind, mit formell und materiell wirksamer Vereinbarung vom 18.01.2024 aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Randnummer 33

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 34

In der Zeit vom 01.07.1984 bis zum 31.10.2018 haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 35

Die Antragstellerin:

Randnummer 36

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 37

1. Bei der I.hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,7584 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3792 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 67.238,15 Euro.

Randnummer 38

2. Bei der I. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,8002 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.249,44 Euro.

Randnummer 39

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Randnummer 40

3. Bei dem F. hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG besteht.

Randnummer 41

Der Antragsgegner:

Randnummer 42

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 43

4. Bei der V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,3159 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.359,64 Euro.

Randnummer 44

Beamtenversorgung

Randnummer 45

5. Bei der Q. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.661,69 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.830,85 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 407.870,43 Euro.

Randnummer 46

Übersicht:

Randnummer 47

Antragstellerin

Randnummer 48

Die I., Kapitalwert: 67.238,15 Euro

Randnummer 49

Ausgleichswert: 8,3792 Entgeltpunkte

Randnummer 50

Die I., Kapitalwert: 38.249,44 Euro

Randnummer 51

Ausgleichswert: 4,9001 Entgeltpunkte (Ost)

Randnummer 52

Anrecht bei der F., später schuldrechtlich auszugleichen.

Randnummer 53

Antragsgegner

Randnummer 54

Die V., Kapitalwert:

Randnummer 55

36.359,64 Euro

Randnummer 56

Ausgleichswert: 4,658 Entgeltpunkte (Ost)

Randnummer 57

Die Q., Kapitalwert: 407.870,43 Euro

Randnummer 58

Ausgleichswert (mtl.): 1.830,85 Euro

Randnummer 59

Ausgleich:

Randnummer 60

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 61

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der I. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3792 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 62

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der I. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 63

Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei dem F. bleibt nach § 19 Abs. 1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.

Randnummer 64

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der V. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 65

Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Q. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.830,85 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 66

Kostenentscheidung

Randnummer 67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Randnummer 68

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 69

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Randnummer 70

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 71

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 72

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 73

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, - eingegangen sein.

B.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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