Rechtsprechung · AG Warendorf
AG Warendorf, Beschluss vom 10.06.2024 – 9 F 150/23
- Spruchkörper
- Familienrichter
- ECLI
- ECLI:DE:AGWAF1:2024:0610.9F150.23.00
Tenor
1.
Die am 04.07.1984 vor dem Standesamt O. unter der Eheregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I. (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3792 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto oo bei der V, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.(Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 000 bei der V., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der I., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. (Vers. Nr. 7/250862-O-71717) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,85 Euro monatlich, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der F. (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
9 F 150/23 | |
| Amtsgericht Warendorf Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss |
In der Familiensache
der Frau M., X.-straße, N.,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte E., L.-straße, N.,
gegen
Herrn G., J.-straße, D.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y., C.-straße, P.,
Beteiligte:
V., K.-straße, S., Versicherungsnummer 0000000
I., W.-straße, U., Versicherungsnummer 0000001
F., A.-straße, H., Versicherungsnummer 0000002
Q., T.-straße, R., Versicherungsnummer 0000003
hat das Amtsgericht Warendorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11.06.2024
durch die Richterin am Amtsgericht B.
beschlossen:
1.
Die am 04.07.1984 vor dem Standesamt O. unter der Eheregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
| Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I. (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3792 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto oo bei der V, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.(Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 000 bei der V., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der I., bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. (Vers. Nr. 7/250862-O-71717) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,85 Euro monatlich, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der F. (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1984
Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023
Vereinbarungen:
Die Parteien haben die Anrechte, die zwischen dem 01.11.2018 und dem 30.04.2023 erworben worden sind, mit formell und materiell wirksamer Vereinbarung vom 18.01.2024 aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Zeit vom 01.07.1984 bis zum 31.10.2018 haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der I.hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,7584 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3792 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 67.238,15 Euro.
2. Bei der I. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,8002 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.249,44 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,3159 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.359,64 Euro.
Beamtenversorgung
5. Bei der Q. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.661,69 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.830,85 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 407.870,43 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die I., Kapitalwert: 67.238,15 Euro
Ausgleichswert: 8,3792 Entgeltpunkte
Die I., Kapitalwert: 38.249,44 Euro
Ausgleichswert: 4,9001 Entgeltpunkte (Ost)
Anrecht bei der F., später schuldrechtlich auszugleichen.
Antragsgegner
Die V., Kapitalwert:
36.359,64 Euro
Ausgleichswert: 4,658 Entgeltpunkte (Ost)
Die Q., Kapitalwert: 407.870,43 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 1.830,85 Euro
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der I. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3792 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der I. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,9001 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei dem F. bleibt nach § 19 Abs. 1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der V. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6580 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Q. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.830,85 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, - eingegangen sein.
B.
Zitierte Vorschriften
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