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Rechtsprechung · AG Rahden

AG Rahden, Beschluss vom 07.08.2024 – 7 F 106/23

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGMI3:2024:0807.7F106.23.00

Tenor

1.

Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der

Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des

Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,

bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der

Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen

auf den 30. 04. 2023, übertragen.

3.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte

zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die

Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der

Antragsgegner zu 94 %.

Gründe

1.

Randnummer 2

Die am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der

Randnummer 3

Eheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

Randnummer 4

geschieden.

2.

Randnummer 6

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

Randnummer 7

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

Randnummer 8

zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten

Randnummer 9

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Randnummer 10

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Randnummer 11

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

Randnummer 12

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Randnummer 13

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des

Randnummer 14

Antragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,

Randnummer 15

bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Randnummer 16

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

Randnummer 17

bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )

Randnummer 18

zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten

Randnummer 19

auf das vorhandene Konto bei der Deutschen

Randnummer 20

Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.

Randnummer 21

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

Randnummer 22

bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Randnummer 23

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der

Randnummer 24

Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen

Randnummer 25

auf den 30. 04. 2023, übertragen.

3.

Randnummer 27

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im

Randnummer 28

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

Randnummer 29

Hof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte

Randnummer 30

zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die

Randnummer 31

Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.

4.

Randnummer 33

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der

Randnummer 34

Antragsgegner zu 94 %.

Randnummer 36

Ehescheidung

Randnummer 37

Die Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die

Randnummer 38

Verwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.

Randnummer 39

Die Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Randnummer 40

Die Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die

Randnummer 41

Antragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung

Randnummer 42

geschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim

Randnummer 43

Sohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und

Randnummer 44

Waschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr

Randnummer 45

gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die

Randnummer 46

Antragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft

Randnummer 47

die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.

Randnummer 48

Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November

Randnummer 49

2021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.

Randnummer 50

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die

Randnummer 51

Ehegatten lebten seit November 2021 getrennt.

Randnummer 52

Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.

Randnummer 53

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 54

Er ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im

Randnummer 55

November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die

Randnummer 56

Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund

Randnummer 57

allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man

Randnummer 58

angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer

Randnummer 59

Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach

Randnummer 60

Belieben in der Ehewohnung ein und aus.

Randnummer 61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten

Randnummer 62

gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 63

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Randnummer 64

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur

Randnummer 65

Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der

Randnummer 66

mündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn

Randnummer 67

die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden

Randnummer 68

kann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse

Randnummer 69

des Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es

Randnummer 70

ausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die

Randnummer 71

eheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,

Randnummer 72

BGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.

Randnummer 73

Aktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.

Randnummer 74

Die Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit

Randnummer 75

mehr als ein Jahr voneinander getrennt.

Randnummer 76

Von einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn

Randnummer 77

zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein

Randnummer 78

Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft

Randnummer 79

ablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch

Randnummer 80

muss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges

Randnummer 81

Verhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.

Randnummer 82

N. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November

Randnummer 83

2021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten

Randnummer 84

Räumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine

Randnummer 85

Zeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den

Randnummer 86

Beteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der

Randnummer 87

Mahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im

Randnummer 88

November 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich

Randnummer 89

ihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat

Randnummer 90

die Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen

Randnummer 91

Lebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.

Randnummer 92

Soweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer

Randnummer 93

Trennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind

Randnummer 94

Ausdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang

Randnummer 95

getroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der

Randnummer 96

folgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.

Randnummer 97

Auch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin

Randnummer 98

steht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher

Randnummer 99

gemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.

Randnummer 100

Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft

Randnummer 101

wiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November

Randnummer 102

diesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.

Randnummer 103

2 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der

Randnummer 104

ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.

Randnummer 105

Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die

Randnummer 106

Antragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass

Randnummer 107

eine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.

Randnummer 108

Versorgungsausgleich

Randnummer 109

Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1963

Randnummer 110

Ende der Ehezeit: 30. 04. 2023

Randnummer 111

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 112

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 113

Die Antragstellerin:

Randnummer 114

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 115

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein

Randnummer 116

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der

Randnummer 117

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

Randnummer 118

Ausgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

Randnummer 119

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.

Randnummer 120

Berufsständische Versorgung

Randnummer 121

2. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Randnummer 122

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein

Randnummer 123

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger

Randnummer 124

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

Randnummer 125

Steigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

Randnummer 126

nach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.

Randnummer 127

Der Antragsgegner:

Randnummer 128

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 129

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein

Randnummer 130

Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der

Randnummer 131

Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den

Randnummer 132

Ausgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende

Randnummer 133

Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.

Randnummer 134

Berufsständische Versorgung

Randnummer 135

4. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für

Randnummer 136

Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein

Randnummer 137

Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger

Randnummer 138

hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer

Randnummer 139

Steigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert

Randnummer 140

nach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.

Randnummer 141

Übersicht:

Randnummer 142

Antragstellerin

Randnummer 143

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro

Randnummer 144

Ausgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte

Randnummer 145

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Randnummer 146

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

Randnummer 147

43.876,75 Euro

Randnummer 148

Ausgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl

Randnummer 149

Antragsgegner

Randnummer 150

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro

Randnummer 151

Ausgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte

Randnummer 152

Die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Randnummer 153

Forsten und Gartenbau, Kapitalwert:

Randnummer 154

53.114,66 Euro

Randnummer 155

Ausgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl

Randnummer 156

Ausgleich:

Randnummer 157

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 158

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung

Randnummer 159

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

Randnummer 160

Ausgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners

Randnummer 161

auszugleichen.

Randnummer 162

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der

Randnummer 163

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1

Randnummer 164

VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

Randnummer 165

Steigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 166

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung

Randnummer 167

Westfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem

Randnummer 168

Ausgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin

Randnummer 169

auszugleichen.

Randnummer 170

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in

Randnummer 171

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.

Randnummer 172

1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer

Randnummer 173

Steigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 174

Güterrecht

Randnummer 175

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz

Randnummer 176

A Blatt 00~ auf sie allein.

Randnummer 177

Die Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem

Randnummer 178

Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart

Randnummer 179

wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin

Randnummer 180

der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)

Randnummer 181

Bezug genommen.

Randnummer 182

Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den

Randnummer 183

Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A

Randnummer 184

Flur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird

Randnummer 185

auf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie

Randnummer 186

beigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.

Randnummer 187

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der

Randnummer 188

Scheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes

Randnummer 189

verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei

Randnummer 190

bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht

Randnummer 191

bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

Randnummer 192

der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.

Randnummer 193

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 194

den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im

Randnummer 195

Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen

Randnummer 196

landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die

Randnummer 197

Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung

Randnummer 198

zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in

Randnummer 199

das Grundbuch zu bewilligen,

Randnummer 200

hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines

Randnummer 201

Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug

Randnummer 202

gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten

Randnummer 203

erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe

Randnummer 204

der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch

Randnummer 205

in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen

Randnummer 206

Betriebs an nächstoffener Rangstelle.

Randnummer 207

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 208

die Anträge zurückzuweisen.

Randnummer 209

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne

Randnummer 210

erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin

Randnummer 211

gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.

Randnummer 212

Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem

Randnummer 213

handele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne

Randnummer 214

der Höfeordnung.

Randnummer 215

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst

Randnummer 216

Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 217

Der Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.

Randnummer 218

Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in

Randnummer 219

diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §

Randnummer 220

137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.

Randnummer 221

Die Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft

Randnummer 222

insgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A

Randnummer 223

Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2

Randnummer 224

BGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade

Randnummer 225

der Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts

Randnummer 226

herausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §

Randnummer 227

1477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund

Randnummer 228

wird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und

Randnummer 229

damit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.

Randnummer 230

Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 231

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im

Randnummer 232

Grundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §

Randnummer 233

1477 Absatz 2 BGB.

Randnummer 234

Es handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die

Randnummer 235

Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB. Es

Randnummer 236

ist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr

Randnummer 237

von ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende

Randnummer 238

Gütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des

Randnummer 239

Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.

Randnummer 240

Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag

Randnummer 241

des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.

Randnummer 242

Der Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines

Randnummer 243

Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen

Randnummer 244

Wertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,

Randnummer 245

19. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.

Randnummer 246

Die Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal

Randnummer 247

Wertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.

Randnummer 248

Zugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf

Randnummer 249

Erstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin

Randnummer 250

wiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet

Randnummer 251

werden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes

Randnummer 252

zum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach

Randnummer 253

1478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der

Randnummer 254

dinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.

Randnummer 255

Spernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im

Randnummer 256

Ergebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs

Randnummer 257

während des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz

Randnummer 258

zwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein

Randnummer 259

etwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch

Randnummer 260

Anrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu

Randnummer 261

leisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die

Randnummer 262

Hälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.

Randnummer 263

Der Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts

Randnummer 264

berufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf

Randnummer 265

Wertersatz vorgetragen.

Randnummer 266

Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss

Randnummer 267

derjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen

Randnummer 268

und beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen

Randnummer 269

Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,

Randnummer 270

Stand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe

Randnummer 271

der Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.

Randnummer 272

Insoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der

Randnummer 273

Antragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag

Randnummer 274

substantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.

Randnummer 275

Kostenentscheidung

Randnummer 276

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache

Randnummer 277

Güterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und

Randnummer 278

Unterliegen zu berücksichtigen.

Randnummer 279

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.

Randnummer 280

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf

Randnummer 281

3.840,00 Euro.

Randnummer 282

Der Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro

Randnummer 283

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 284

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die

Randnummer 285

Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den

Randnummer 286

Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt

Randnummer 287

werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,

Randnummer 288

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

Randnummer 289

Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum

Randnummer 290

Versorgungsausgleich.

Randnummer 291

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

Randnummer 292

beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -

Randnummer 293

Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen

Randnummer 294

Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 295

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

Randnummer 296

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden

Randnummer 297

eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des

Randnummer 298

Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Randnummer 299

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder

Randnummer 300

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 301

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

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Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie

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ist zu unterzeichnen.

Randnummer 304

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen

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und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der

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schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

Randnummer 307

nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie

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die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,

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Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Randnummer 310

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

Randnummer 312

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

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die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

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elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

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verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

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Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

Randnummer 319

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

Randnummer 321

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

Randnummer 322

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

Randnummer 325

hingewiesen.

Randnummer 326

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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