Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1567 BGB – Getrenntleben

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1567 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1567 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten