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Rechtsprechung · AG Erkelenz

AG Erkelenz, Beschluss vom 23.09.2025 – 20 F 132/24

Spruchkörper
- 4. Abteilung des Familiengerichts
ECLI
ECLI:DE:AGERK:2025:0923.20F132.24.00

Tenor

2. Die am N08.2008 vor dem Standesamt Wassenberg unter der Eheregisternummer N07 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (N09) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6233 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N10 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (N09) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto N10 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Telekom Deutschland GmbH (N11) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.284,00 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, begründet. Die Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zurich Life Legacy Versicherung AG (Vers. Nr. 0N05) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.794,72 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, begründet. Die Zurich Life Legacy Versicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N10) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,5188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N12 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Geschäftskunden GmbH (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.480,00 Euro , bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 2

Ehescheidung

Randnummer 3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Randnummer 4

Versorgungsausgleich

Randnummer 5

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Randnummer 6

Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2008

Randnummer 7

Ende der Ehezeit: 31. 05. 2024

Randnummer 8

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 9

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 10

Die Antragstellerin:

Randnummer 11

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 12

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,2465 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6233 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.004,88 Euro.

Randnummer 13

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0151 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 63,23 Euro.

Randnummer 14

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 15

3. Bei der Telekom Deutschland GmbH hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.568,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.284,00 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.

Randnummer 16

Privater Altersvorsorgevertrag

Randnummer 17

4. Bei der Zurich Life Legacy Versicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.589,45 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 6.794,72 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.

Randnummer 18

Der Antragsgegner:

Randnummer 19

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 20

5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 31,0375 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,5188 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 130.925,72 Euro.

Randnummer 21

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 22

6. Bei der Deutschen Telekom Geschäftskunden GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 56.960,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 28.480,00 Euro. Der Ausgleichswert übersteigt den maßgeblichen Grenzwert. Auch eine Teilungsvereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG wurde nicht geschlossen. Das Anrecht ist deshalb intern zu teilen. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 28.480,00 Euro zu bestimmen.

Randnummer 23

Übersicht:

Randnummer 24

Antragstellerin

Randnummer 25

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 39.004,88 Euro

Randnummer 26

Ausgleichswert: 4,6233 Entgeltpunkte

Randnummer 27

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 63,23 Euro

Randnummer 28

Ausgleichswert: 0,0076 Entgeltpunkte (Ost)

Randnummer 29

Die Telekom Deutschland GmbH

Randnummer 30

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.284,00 Euro

Randnummer 31

Die Zurich Life Legacy Versicherung AG

Randnummer 32

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 6.794,72 Euro

Randnummer 33

Antragsgegner

Randnummer 34

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 130.925,72 Euro

Randnummer 35

Ausgleichswert: 15,5188 Entgeltpunkte

Randnummer 36

Die Deutsche Telekom Geschäftskunden GmbH

Randnummer 37

Ausgleichswert (Kapital): 28.480,00 Euro

Randnummer 38

Ausgleich:

Randnummer 39

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 40

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6233 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 41

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 42

Zu 3.: Der Antragsgegner hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der Telekom Deutschland GmbH gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.284,00 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der Telekom Deutschland GmbH an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 2.284,00 Euro zu bezahlen.

Randnummer 43

Zu 4.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Zurich Life Legacy Versicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.794,72 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der Zurich Life Legacy Versicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 6.794,72 Euro zu bezahlen.

Randnummer 44

Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 15,5188 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 45

Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Geschäftskunden GmbH ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28.480,00 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 46

Kostenentscheidung

Randnummer 47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Randnummer 48

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 49

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Randnummer 50

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 51

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 52

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 53

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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