Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · AG Detmold

AG Detmold, Beschluss vom 26.08.2025 – 30 F 63/25

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGDT:2025:0826.30F63.25.00
Normenkette
VersAusglG § 18

Tenor

1.

Die am 13.05.2015 vor dem Standesamt P. unter der Eheregisternummer E N05 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,1307 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der L., bezogen auf den 28.02.2025, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,1376 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der O., bezogen auf den 28.02.2025, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der U. (Vers. Nr. N02) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I. (Vers. Nr. N04) findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen.

Gründe

Randnummer 2

Ehescheidung

Randnummer 3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Randnummer 4

Versorgungsausgleich

Randnummer 5

Anfang der Ehezeit: 01.05.2015

Randnummer 6

Ende der Ehezeit: 28.02.2025

Randnummer 7

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 8

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 9

Der Antragsteller:

Randnummer 10

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 11

1. Bei der O. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,2613 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,1307 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 66.969,38 Euro.

Randnummer 12

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 13

2. Bei der U. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.201,40 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.600,70 Euro zu bestimmen.

Randnummer 14

Die Antragsgegnerin:

Randnummer 15

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 16

3. Bei der L. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,2751 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,1376 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.642,49 Euro.

Randnummer 17

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Randnummer 18

4. Bei der I. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,69 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,83 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.593,02 Euro.

Randnummer 19

Übersicht:

Randnummer 20

Antragsteller

Randnummer 21

Die O., Kapitalwert: 66.969,38 Euro

Randnummer 22

Ausgleichswert: 7,1307 Entgeltpunkte

Randnummer 23

Die U.

Randnummer 24

Ausgleichswert (Kapital): 4.600,70 Euro

Randnummer 25

Antragsgegnerin

Randnummer 26

Die L., Kapitalwert: 57.642,49 Euro

Randnummer 27

Ausgleichswert: 6,1376 Entgeltpunkte

Randnummer 28

Die I., Kapitalwert:

Randnummer 29

4.593,02 Euro

Randnummer 30

Ausgleichswert: 18,83 Versorgungspunkte

Randnummer 31

Ausgleich:

Randnummer 32

Bagatellprüfung:

Randnummer 33

Das Anrecht des Antragstellers bei der U. mit einem Kapitalwert von 4.600,70 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. mit einem Kapitalwert von 4.593,02 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 7,68 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Randnummer 34

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 35

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der O. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,1307 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Randnummer 36

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der U. (Vers. Nr. N02) mit dem Ausgleichswert von 4.600,70 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Randnummer 37

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der L. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,1376 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Randnummer 38

Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. (Vers. Nr. N04) mit dem Ausgleichswert von 18,83 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

Randnummer 39

Kostenentscheidung

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 04.03.2025.

Randnummer 41

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 42

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Randnummer 43

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 44

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 45

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 46

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Randnummer 47

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 48

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 49

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat AG Detmold in 30 F 63/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten