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Rechtsprechung · AG Bielefeld

AG Bielefeld, Beschluss vom 16.01.2025 – 113 VI 230/19

Spruchkörper
Nachlassgericht
ECLI
ECLI:DE:AGBI:2025:0116.113VI230.19.00

Tenor

Nachlassangelegenheit nach dem im Jahr 2016 verstorbenen F. T. L.,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toronto, Kanada,

Beteiligte: 1. bis 9.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin Rechtsanwältin

X. (Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Der Antrag des Antragstellers (Beteiligter zu 6.) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die beiden Antragsteller zu je 1/2.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des

Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

I.

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Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland

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war er zuletzt in Bielefeld wohnhaft gewesen. Von dort hatte er ca. 1967/1968 seinen

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gewöhnlichen Aufenthalt nach Toronto/ Kanada verlegt, wo er bis zu seinem Tod

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lebte.

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Seine einzige Tochter, die Beteiligte zu 1., aus seiner geschiedenen Ehe mit der

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Beteiligten zu 3., ist am 10.09.2021 nachverstorben und von ihrem Ehemann, dem

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Beteiligten zu 2., sowie der Beteiligten zu 3. beerbt worden. Der Beteiligte zu 5. ist

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der Halbbruder des Erblassers; die Beteiligten zu 6., 7. und 8. sind die Söhne und

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Erben seiner am 13.06.2021 nachverstorbenen Schwester, der Beteiligten zu 9.

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Der Erblasser hat die folgenden letztwilligen Verfügungen hinterlassen:

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1. Mit notariellem Testament des Notars I. V. in Bielefeld vom

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09.01.1967 (Bl. 54 der Eröffnungsakte 113 IV des Amtsgerichts Bielefeld)

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setzte er seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3., sowie die Beteiligte zu 1. als

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seine Erbinnen zu je ½ ein. Mit eigenhändigem Schreiben vom 25.11.2003 an das

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Amtsgericht Bielefeld (Bl. 56 a.a.O.) bat er um Rückgabe selbigen Testaments aus

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der hiesigen Verwahrung, da es ungültig sei.

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2. Mit eigenhändigem Testament vom 26.10.1982, abgefasst in englischer Sprache

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(Bl. 131 a.a.O.) setzte er die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin seines gesamten

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Nachlasses ein.

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3. Unter dem 15.07.2000 wies er durch eigenhändiges Testament (in Kopie Bl. 244 ff.

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a.a.O.) in deutscher Sprache diversen Familienangehörigen Geldbeträge sowie seine

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Gold- und Silbermünzen zu; den verbleibenden Rest seines Vermögens sollte die

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Beteiligte zu 1. erhalten.

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4. Schließlich schrieb der Erblasser unter dem 25.08.2009 (in Kopie Bl. 250 a.a.O.)

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eigenhändig in deutscher Sprache nieder, seine Tochter solle aus seinem Nachlass

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keinen Euro erhalten, da sie seine Sammlung von Gold- und Silbermünzen gestohlen

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habe; ohnedies habe er in ihrer Jugend über 25.000 DM an sie gezahlt.

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Nach dem Tod des Erblassers führte die Beteiligte zu 1. gegen die Beteiligten zu 5.

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bis 8. u.a. einen Rechtsstreit um die Erbfolge vor dem Wohnsitzgericht des

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Erblassers, dem Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada. Dieses entschied

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durch Urteil vom 12.06.2018 (in Kopie Bl. 65 ff. d.A.): Das Testament vom

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15.07.2000 sei durch den Nachtrag vom 25.08.2009 so abgeändert worden, dass die

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Verfügung zugunsten der Tochter des Erblassers entfallen sei. Da durch die übrigen

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Verfügungen im Testament vom 15.07.2000 der Nachlass nicht erschöpft werde und

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alle weiteren Testamente widerrufen seien, bestehe in den testamentarischen

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Anordnungen eine Lücke, die durch die gesetzliche Erbfolge zu schließen sei.

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Hiernach sei – unabhängig vom Willen des Erblassers – dessen Tochter Erbin des

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(restlichen) Nachlasses geworden.

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Mit Beschluss vom 24.06.2019 bestellte selbiges Gericht die Beteiligte zu 4. zum

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Estate Trustee with a Will nach kanadischem Recht (Bl. 222 f. der Eröffnungsakte

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113 IV).

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Der Erblasser hinterließ neben seinem Vermögen in Kanada auch beweglichen

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Nachlass in Deutschland, nämlich Geldanlagen und Wertpapiere, u.a. bei der

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Deutschen Bank. Während die Beteiligte zu 4. in ihrer Eigenschaft als Estate Trustee

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die entsprechenden Vermögenswerte von den übrigen - deutschen und kanadischen

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- Banken einziehen konnte, verweigerte die Deutsche Bank die Auszahlung des dort

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befindlichen Nachlassvermögens und verlangte hierfür eine durch das deutsche

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Nachlassgericht ausgestellte Legitimation.

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Die Beteiligte zu 4. beantragt entsprechend die Erteilung eines Erbscheins,

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beschränkt auf den in Deutschland belegenen Nachlass, der die Beteiligte zu 1. als

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Alleinerbin ausweist, versehen mit dem Vermerk, dass eine die Verfügungsmacht der

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Erbin ausschließende Anordnung einer Treuhandschaft durch eine Estate Trustee

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with a Will nach kanadischem Recht besteht.

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Dem widerspricht der Beteiligte zu 6.

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Er beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein, beschränkt auf den inländischen

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Nachlass, zu erteilen, der die Beteiligte zu 9. zu 3/4 und den Beteiligten zu 5. zu 1/4

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als Erben ausweise. (Bl. 107 R d.A.)

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Er vertritt die Auffassung, die Beteiligte zu 1. sei durch Testament des Erblassers

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vom 25.08.2009 auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden,

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weshalb der Erblasser von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung beerbt worden

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sei. Dies seien die Geschwister des Erblassers bzw. deren Erben.

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Die Beteiligte zu 4. sei schon nicht antragsberechtigt, da ihre Ernennung zur Estate

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Trustee nur für die Provinz Ontario in Kanada gültig sei. Die Treuhandschaft nach

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kanadischem Recht begründe auch keine Verfügungsbeschränkung für Erben in

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Deutschland.

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Ferner entfalte die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario

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hinsichtlich der Erbfolge keine Wirkungen über die Provinz Ontario hinaus.

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Insbesondere sehe das in Ontario geltende Recht keine Möglichkeit der Rechtswahl

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vor. Eine solche habe der Erblasser aber ausgeübt, indem er auf Deutsch testiert und

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die Testamente beim hiesigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben habe.

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Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario könne auch nicht nach §

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328 ZPO anerkannt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei und die

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Erwägungen des kanadischen Gerichts in Deutschland gegen den ordre public (§ 35

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EUErbVO) verstießen.

II.

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Der Antrag des Beteiligten zu 6. war zurückzuweisen. Dem Antrag der Beteiligten zu

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4. wird dagegen zu entsprechen sein.

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1. Die Beteiligte zu 4. ist als vom kanadischen Gericht ernannte Estate Trustee auch

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in Deutschland zur Antragstellung gem. § 352 FamFG berechtigt.

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Die Stellung eines personal representative nach anglo-amerikanischem Recht im

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deutschen Nachlassverfahren ist seit vielen Jahrzehnten streitig.

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Die Schwierigkeit bei der rechtlichen Einordnung beruht darauf, dass sich das

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deutsche Recht und das anglo-amerikanische common law grundlegend darin

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unterscheiden, auf welche Weise sich der Rechtsübergang vom Erblasser auf den

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oder die Erben vollzieht. Während nach deutschem Recht die Erben in der Sekunde

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des Erbfalls unmittelbar am Nachlass berechtigt sind (Universalsukzession), geht

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nach common law der Nachlass zunächst in den Besitz und die Verwaltung des

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administrators über, der ihn nach Bereinigung der Schulden an den oder die Erben

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überträgt.

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Für zwischenstaatliche Erbfälle wird aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme

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vertreten, dass die Funktion und die Rechte des administrators auf den Staat, in dem

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dieser ernannt worden ist, beschränkt seien (vgl. z.B. Ferid/ Firsching/ Hausmann -

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Fleischhauer, Internationales Erbrecht, Kanada, Grundzüge I Rz. 80). Für diese sog.

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Spaltungstheorie spricht, dass nach kanadischem Kollisionsrecht zwar die Erbfolge

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(in beweglichen Nachlass) dem letzten Domizil des Erblassers, die Abwicklung des

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Nachlasses jedoch insgesamt der lex fori, d.h. dem am Ort des damit befassten

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Gerichts geltenden Recht unterliegt. Hiernach hätte der personal representative,

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sofern ihm nicht die Stellung eines vom Erblasser ernannten Testamentsvollstreckers

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zukommt, weder im deutschen Erbschein noch im Erbscheinsverfahren einen Platz.

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Denn nach deutschem Recht obliegt die Nachlassabwicklung dem oder den Erben

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selbst.

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Dagegen unterstellen die Vertreter der sog. Anerkennungstheorie (Nachweise bei

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Kroiß/Ann/Mayer – Odersky, BGB Erbrecht, 6. Aufl., USA Rz. 22) die

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Nachlassabwicklung dem allgemeinen Erbstatut und erkennen die

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Handlungsbefugnis des administrators auch in Deutschland an.

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Der letztgenannten Auffassung gebührt sowohl aus dogmatischen als auch aus

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praktischen Gründen der Vorzug.

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Der praktische Nachteil der Spaltungstheorie liegt insbesondere darin, dass sie

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keinen Einklang zwischen den sich widersprechenden Systemen anstrebt.

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Angesichts der zunehmenden Zahl von internationalen Erbfällen und Nachlässen, die

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sich über immer mehr Staaten verteilen, kann der administrator die ihm zugedachte

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Aufgabe, einen geordneten und schuldenfreien Übergang des Nachlasses zu

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bewirken, nicht mehr erfüllen, wenn er nur auf den – aus seiner Sicht – inländischen

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Teil des Nachlasses Zugriff hat. Andererseits können die Erben diesen Teil des

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Nachlasses nicht erlangen, solange dieser im Abwicklungsprozess des

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administrators gebunden ist.

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In der Einführung der EuErbVO zeigt sich das Streben der Mitgliedsstaaten nach

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einer Harmonisierung des Erbrechts im Sinne der Nachlasseinheit: Art. 21 bestimmt

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das anwendbare nationale Recht – in der Regel nach Maßgabe des letzten

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gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Dieses kommt gem. Art. 20 EuErbVO

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auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates, sondern

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– wie hier – das Recht eines Drittstaates ist. Diesem so gefundenen Recht unterliegt

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gem. Art. 23 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen,

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insbesondere auch

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- der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Art.

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23 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) sowie

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- die Rechte der Testamentsvollstrecker und „anderer Nachlassverwalter“ im Hinblick

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auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger (a.a.O.,

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Buchst. f)).

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Hierdurch wird deutlich, dass das Europäische Recht auch die Nachlassabwicklung

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dem allgemeinen Erbstatut unterstellt. Der administrator ist „anderer

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Nachlassverwalter“ i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. f) EuErbVO.

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Dem steht nicht entgegen, dass Art. 34 EuErbVO im begrenzten Umfang einen

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Renvoi zulässt. Dieser ist nämlich im Zweifel einschränkend zugunsten der von der

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Verordnung angestrebten Nachlasseinheit auszulegen (vgl. – auch zum Ganzen –

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Odersky a.a.O., Rz. 24).

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Ist hiernach die Beteiligte zu 4. als estate trustee auch in Deutschland

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handlungsbefugt, so kann sie, wie ein deutscher Nachlassverwalter (vgl. Krätzschel/

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Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage, § 38 Rz.25) einen Erbscheinsantrag

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stellen.

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2. Dieser Antrag hat auch Erfolg, denn die Beteiligte zu 1. ist Alleinerbin des

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Erblassers geworden. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des

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Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom 12.06.2018, die das Gericht gem.

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§ 328 ZPO anzuerkennen hat.

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a) Der Superior Court of Justice von Ontario war zuständig im Sinne von § 328 Abs.

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1 Nr. 1 ZPO. Als Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit hat das kanadische

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Gericht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt, der sich

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im Bezirk des dortigen Gerichts befunden hat. Diese Begründung ist aus deutscher

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Sicht bei der gebotenen spiegelbildlichen Betrachtung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35.

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A., § 328 Rz. 101) nicht zu beanstanden, zumal auch nach deutschem/

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europäischem Recht der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die

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gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich ist, Art. 21 Abs. 1 EUErbVO.

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b) Die Anerkennung der Entscheidung ist auch nicht nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

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ausgeschlossen. Danach darf die Anerkennung eines Urteils nicht zu einem Ergebnis

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führen, das mit wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts, insbesondere mit

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den Grundrechten, unvereinbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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Richtig ist, dass die Erbfolge nach deutschem materiellen Erbrecht abweichend zu

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beurteilen gewesen wäre: Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament

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einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen

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(testamentarischen) Erben zu bestimmen. Das heißt, er kann bewirken, dass die

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gesetzliche Erbfolge maßgeblich bleibt, jedoch unter Ausschluss der enterbten

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Person. Hiernach wäre im vorliegenden Fall aufgrund des Testaments vom

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25.08.2009, mit dem der Erblasser seine Tochter enterbt hat, die gesetzliche

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Erbfolge mit der Maßgabe eingetreten, dass wegen Wegfalls des Erbrechts der

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Tochter (als einziger Erbin erster Ordnung) die Erben der zweiten Ordnung als Erben

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berufen gewesen wären, §§ 1930, 1925 BGB. Eine dem § 1938 BGB entsprechende

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Vorschrift ist im kanadischen Recht nicht vorhanden, was zu dem misslichen

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Ergebnis geführt hat, dass der Erblasser trotz testamentarischer Enterbung seiner

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Tochter von dieser – nun nach gesetzlicher Erbfolge – beerbt worden ist.

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Bemerkenswert ist dabei aber schon, dass auch ein deutsches Gericht, wenn es an

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Stelle des Superior Court of Justice von Ontario zur Entscheidung berufen gewesen

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wäre, wohl nicht zur Anwendung von § 1938 BGB gekommen wäre. Denn auch ein

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deutsches Gericht hätte grundsätzlich gem. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das

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materielle Erbrecht von Ontario/ Kanada angewendet. Allerdings hätte der deutsche

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Richter zu prüfen gehabt, ob der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger gem.

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Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts vorgenommen

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habe. Für die Annahme einer solchen Rechtswahl hätten aber auch für ein deutsches Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden.

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Zwar kann eine Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO in einem Testament auch

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konkludent dadurch erfolgen, dass der Erblasser zu erkennen gibt, dass er bei

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Abfassung des Testaments die Normen seines Heimatrechts für anwendbar hält.

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Dafür finden sich im Testament vom 25.08.2009 jedoch keine ausreichenden

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Hinweise. Richtig ist, dass er dieses Testament, ebenso wie das vorherige

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Testament vom 15.07.2000, in deutscher Sprache abgefasst hat. Dagegen

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verwendete er für das Testament vom 26.10.1982 die englische Sprache. Alle

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Testamente beziehen sich einheitlich auf den gesamten Nachlass, so dass die Wahl

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entweder der englischen oder der deutschen Sprache nicht auf die Vorstellung einer

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Nachlassspaltung zurückgeführt werden kann. Näher liegt daher, dass der Erblasser

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zwei der drei eigenhändigen Testamente auf Deutsch verfasste, weil die von ihm

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angesprochenen Personen deutsche Staatsangehörige waren. Hierdurch erklärt sich

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auch die Angabe der Zuwendungen in der Währung Euro im Testament vom

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15.07.2000. Die Staatsangehörigkeit seiner Begünstigten spricht aber noch nicht für

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eine besondere Bindung an den deutschen Staat, sondern folgt aus dem familiären

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Ursprung.

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Auch die im Testament vom 25.08.2009 ausgesprochene Enterbung als solche lässt

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nicht etwa darauf schließen, dass der Erblasser speziell auf die Vorschrift des § 1938

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des deutschen BGB hätte abheben wollen. Diese Vorschrift hat keinen solchen

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Bekanntheitsgrad, dass anzunehmen wäre, der Erblasser habe sie und damit die

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deutsche Rechtsordnung im Blick gehabt.

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Auch ansonsten kann ein besonderer Bezug zum deutschen Staat, seinen

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Institutionen und zum deutschen Recht nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es

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unzutreffend, dass der Erblasser seine Testamente von Kanada aus dem

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Nachlassgericht in Bielefeld in Verwahrung gegeben oder mit diesem fortwährend in

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Verbindung gestanden hätte. Beim hiesigen Gericht befand sich einzig das notarielle

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Testament vom 09.01.1967, das aus der Zeit vor der Auswanderung nach Kanada

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stammt und vom Notar in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Der einzige direkte

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Kontakt des Erblassers mit dem Nachlassgericht Bielefeld entstand später dadurch,

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dass der Erblasser schriftlich um Rückgabe dieses Testaments durch Übersendung

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nach Kanada bat, da es ungültig sei. Dies war jedoch nicht möglich, da verwahrte

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Testamente dem Hinterleger nur persönlich ausgehändigt werden können. Seine

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ursprünglich geäußerte Absicht, das Testament dann selbst in Bielefeld abzuholen,

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verwarf der Erblasser später (Bl. 13 der Eröffnungsakte 113 IV des

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Amtsgerichts Bielefeld). Ein Standard-Anschreiben, das das Nachlassgericht

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Bielefeld 10 Jahre später, am 05.12.2014, an ihn richtete (Bl. 14 a.a.O.),

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beantwortete der Erblasser nicht.

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Nach allem kann eine Rechtswahl des Erblassers nicht angenommen werden.

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Die Tatsache als solche, dass nach deutschem materiellen Erbrecht mit der

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Vorschrift des § 1938 BGB der Wille des Erblassers, seine Tochter insgesamt von

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der Erbfolge auszuschließen, hätte respektiert werden müssen, während die

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Umsetzung dieses Wunsches nach kanadischem Recht nicht gelungen ist, stellt

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keinen Verstoß gegen den ordre public dar.

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Mit dem für die Beurteilung maßgeblichen ordre public international ist ein

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ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn die Beurteilung nach

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deutschem Recht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Maßgeblich ist vielmehr,

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ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den

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Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen

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Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach

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deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH NJW 1998, 2358). Das ist hier nicht

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der Fall.

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Dabei soll nicht verkannt werden, dass das Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG

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Verfassungsrang genießt. Geschützt ist dabei vom Standpunkt des Erblassers aus

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dessen Testierfreiheit, d. h. das Recht, ihm zustehende Vermögensgegenstände an

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denjenigen zu vererben, an den er sie vererben will (vgl. BVerfG NJW 1985, 1455).

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Die Gewährleistung dieses Rechts steht jedoch vorliegend nicht in Frage. Eine

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Garantie, dass das Gewollte mit dem Mittel der gewählten testamentarischen

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Gestaltung in jedem Fall erreicht werde, kann der Testierfreiheit dagegen nicht

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entnommen werden. Insbesondere bei komplizierten Konstellationen, wie hier

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aufgrund des Auslandsbezuges, noch dazu in einer Zeit, in der sich wegen

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fortschreitender Globalisierung die nationalen Rechtsordnungen im Wandel befinden,

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kann es sein, dass ein Erblasser einer rechtlichen Beratung bedarf, um das Gewollte

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„sicher“ durch Testament zum Ausdruck zu bringen. Aber auch bei einer einfacheren

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Sachlage ist es nicht ganz außergewöhnlich, dass ein Erblasser mit seinem

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Testament nicht das Gewollte erreicht (häufigstes Beispiel: formnichtiges

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Testament). Dies kann in jedem einzelnen Fall tragisch sein, erscheint jedoch nicht

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prinzipiell untragbar.

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Letztlich stellt sich das Ergebnis aus der Perspektive des Erblassers so dar als sei

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ihm der Widerruf seiner vorausgegangenen, zugunsten seiner Tochter errichteten

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Testamente missglückt. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts oder die

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Grundrechte sind dadurch nicht betroffen.

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c) Mit der Provinz Ontario ist die Gegenseitigkeit der Anerkennung bezüglich

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vermögensrechtlichen Entscheidungen – wozu letztlich auch Entscheidungen über

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den Nachlass eines Verstorbenen zählen - verbürgt, vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3.

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2009 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 1652.

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Nach allem ist das Urteil des Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom

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12.06.2018 anzuerkennen, wonach die Beteiligte zu 1. den Erblasser allein beerbt

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hat.

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3. Der hiernach zu erteilende Erbschein ist mit einem Vermerk über die

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Verfügungsbeschränkung der Erbin zu versehen.

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Gem. § 352b Abs. 2 FamFG ist die durch den Erblasser erfolgte Ernennung eines

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Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben, da bei Vorlage des Erbscheins

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ersichtlich sein muss, dass der Erbe nicht oder nicht uneingeschränkt über den

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Nachlass verfügen kann.

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Entsprechend ist auch die – sogar noch weitergehende – Beschränkung der

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Verfügungsbefugnis des Erben durch einen personal representative nach

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kanadischem Recht in den Erbschein aufzunehmen. Denn nach common law ist die

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Beteiligte zu 1. aufgrund des Erbfalls nicht einmal Inhaberin der Rechte am Nachlass

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geworden, da diese – auch dinglich – auf die Beteiligte zu 4. übergegangen sind.

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Bei der inhaltlichen Gestaltung dieses Vermerks ist die Art der Verfügungsbeschränkung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu

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bezeichnen (vgl. Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. A. § 352c Rz. 11) und zum

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besseren Verständnis deren Wirkung zu umschreiben. Entsprechend beabsichtigt

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das Gericht, den Vermerk wie folgt zu formulieren:

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„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhandschaft in Form einer „Estate Trustee

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with a Will“ nach dem Recht von Ontario/ Kanada, angeordnet. Der Nachlass ist mit

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dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, unter Ausschluss der Erben.“

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Das Amt eines estate trustee nach dem Recht von Ontario ist eben nicht

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gleichbedeutend mit einer deutschen Testamentsvollstreckung, noch stellt es eine

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Nachlassverwaltung nach deutschem Recht dar, und ist dementsprechend auch nicht

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so zu benennen. Die Bildung von Parallelen zwischen wesentlich ungleichen

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Rechtsinstituten würde hier zu Verfälschung und Mehrdeutigkeit führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der

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Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des

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ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist

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derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße

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6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde

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muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung

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enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu

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unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

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Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld

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eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit

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der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf

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Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,

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einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des

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nächsten Werktages.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der

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Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die

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Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht -

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Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die

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Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts

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abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen

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Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann,

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wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem

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nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist

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beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen

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Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf

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des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

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elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

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die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

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elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

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verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

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Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

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Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

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den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

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Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

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hingewiesen.

Randnummer 332

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bielefeld, 16.01.2025

Randnummer 334

Amtsgericht

Zitierte Vorschriften

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