Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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