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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1939 BGB – Vermächtnis

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

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