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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 34 EuErbVO – Rück- und Weiterverweisung

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:

  • a) das Recht eines Mitgliedstaats oder
  • b) das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde.

(2) Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.

Rechtsprechung zu Art. 34 EuErbVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 34 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren. (Rn. 15) 2. Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit …
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2026 – IV ZB 24/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

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