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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 28 EuErbVO – Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

  • a) des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder
  • b) des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 28 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 28 EuErbVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 28 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 02.06.2022 – C-617/20 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von T.N. und N.N. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 und 28 – Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft – Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen …

  • EuGH, Urt. v. 27.03.2025 – C-57/24 · Neunte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von BA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 – Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben – Verspätete Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft …

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