Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 35 EuErbVO – Öffentliche Ordnung (ordre public)
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Rechtsprechung zu Art. 35 EuErbVO
3 Entscheidungen zitieren Art. 35 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.
BGH, Urt. v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).
BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – III ZB 40/13 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt nur dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich" unvereinbar ist. 2. Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung beziehungsweise eklatante Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei nicht …
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