Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 83 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Zuschlag ist zu versagen:

  • 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
  • 2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
  • 3. wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
  • 4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
  • 5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
  • 6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
  • 7. wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
  • 8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 83 ZVG

84 Entscheidungen zitieren § 83 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2025 – V ZB 70/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot. 2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine …
  • BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – V ZB 118/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt. b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein. c) Die fehlerhafte …
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2024 – V ZB 43/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des …
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – V ZB 13/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. 2. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2012 – V ZB 265/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweichenden Bedingungen den gesetzlichen Bedingungen inhaltlich entsprechen, ist der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben.
  • BGH, Beschl. v. 09.05.2014 – V ZB 123/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem …

Weitere Entscheidungen zu § 83 ZVG suchen