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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 63 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 63 ZVG

13 Entscheidungen zitieren § 63 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2012 – V ZB 13/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen.
  • BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – V ZB 93/17 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Zuschlagsversagungsgrund der Feststellung eines gesonderten geringsten Gebots

  • BVerfG, Beschl. v. 26.09.2012 – 2 BvR 938/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag bzgl wesentlicher Tatsachen - hier: Versteigerung aufgrund Gesamtausgebots ohne entsprechende Verzichtserklärung des Schuldners (§ 63 Abs 4 ZVG) - teilweise Unzulässigkeit der …

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2010 – V ZB 94/10 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerungstermin festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden .
  • BGH, Beschl. v. 06.06.2024 – V ZB 31/23 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös …
  • BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – V ZB 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken in demselben Verfahren: Voraussetzung für das Gesamtausgebot unter Ausschluss von Einzelausgeboten

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