Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 62 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.