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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 66 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.

(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 66 ZVG

8 Entscheidungen zitieren § 66 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – V ZB 13/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. 2. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.
  • BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – 4 StR 362/15 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. 2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.
  • BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26 · 5. Zivilsenat

  • BVerfG, Beschl. v. 08.03.2012 – 2 BvR 2537/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens - Fortsetzung einer Zwangsversteigerung trotz Verhaftung des Schuldners während Bietzeit verletzt Betroffenen in Grundrecht auf Eigentumsschutz - Gegenstandswertfestsetzung auf …

  • BGH, Beschl. v. 05.06.2014 – V ZB 16/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 …
  • BGH, Beschl. v. 06.09.2022 – V ZB 12/20 · 5. Zivilsenat

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