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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 67 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 ZVG

6 Entscheidungen zitieren § 67 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2025 – V ZB 70/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot. 2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine …
  • BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – 4 StR 362/15 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. 2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 130/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist. 2. Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.
  • BGH, Beschl. v. 22.09.2022 – V ZB 8/22 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. 2. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu …
  • BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 164/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
  • BVerfG, Beschl. v. 08.03.2012 – 2 BvR 2537/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens - Fortsetzung einer Zwangsversteigerung trotz Verhaftung des Schuldners während Bietzeit verletzt Betroffenen in Grundrecht auf Eigentumsschutz - Gegenstandswertfestsetzung auf …

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