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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 82 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 82 ZVG

3 Entscheidungen zitieren § 82 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – V ZB 205/10 · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz gegen Zuschlagsbeschluss wegen der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners

  • BGH, Urt. v. 15.09.2021 – VIII ZR 76/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2012 – V ZB 265/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweichenden Bedingungen den gesetzlichen Bedingungen inhaltlich entsprechen, ist der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben.

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