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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 81 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 81 ZVG

25 Entscheidungen zitieren § 81 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15 · 5. Zivilsenat

    Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung: Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts vor Beschlussfassung über den Zuschlag; Schutzbedürftigkeit des Schuldners bei Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vergleich über Pflichtteilsansprüche

  • BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – V ZB 205/10 · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz gegen Zuschlagsbeschluss wegen der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2026 – V ZB 81/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vertretungsmacht eines Bieters ist nicht schon dann offenkundig im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus einer Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister entnommen werden könnte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195). 2. Der Rechtspfleger in einem …
  • FG München, Urt. v. 29.01.2025 – 4 K 632/24 · 4. Senat

    Grunderwerbsteuer: Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach einem Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG als Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

  • BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 6/24 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten. 2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die …
  • BFH, Urt. v. 02.03.2016 – II R 27/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern .

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