Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 103 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 103 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 103 ZVG.
BGH, Beschl. v. 05.06.2014 – V ZB 16/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 …
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