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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 100 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 100 ZVG

58 Entscheidungen zitieren § 100 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – V ZB 20/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
  • BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 136/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung). 1b. Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen …
  • OLG München, Beschl. v. 29.01.2025 – 5 U 4183/24 e · 5. Zivilsenat

    Bindungswirkung des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, Beschl. v. 07.10.2010 – V ZB 82/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde .
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 138/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche …
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15 · 5. Zivilsenat

    Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung: Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts vor Beschlussfassung über den Zuschlag; Schutzbedürftigkeit des Schuldners bei Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vergleich über Pflichtteilsansprüche

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