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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 839 ZPO – Überweisung bei Abwendungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 839 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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