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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 838 ZPO – Einrede des Schuldners bei Faustpfand

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.

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