(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.