Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 33 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 33 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten