Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 34 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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