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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 34 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

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„Was regelt § 34 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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