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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Für Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 39 WpÜG

Eine Entscheidung zitiert § 39 WpÜG.

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZB 10/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des …

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