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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 19 WpÜG – Zuteilung bei einem Teilangebot

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der Wertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 WpÜG verweisen

  • § 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

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