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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 18 WpÜG – Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Ein Angebot darf vorbehaltlich § 25 nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot für diese Personen oder Unternehmen tätige Berater ausschließlich selbst herbeiführen können.

(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 WpÜG verweisen

  • § 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

Rechtsprechung zu § 18 WpÜG

Eine Entscheidung zitiert § 18 WpÜG.

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZB 10/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des …

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