Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 25 WpÜG – Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
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