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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 25 WpÜG – Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 WpÜG verweisen

  • § 18 WpÜG – Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs
  • § 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4

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