Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wertpapieren unzumutbar, kann die Bundesanstalt dem Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wertpapieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 24 WpÜG – Grenzüberschreitende Angebote
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 24 WpÜG verweisen
- § 32 WpÜG – Unzulässigkeit von Teilangeboten