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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 17 WpÜG – Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

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