Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 17 WpÜG – Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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