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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 14 WpÜG – Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.

(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn

  • 1. die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
  • 2. seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat.

(2a) Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat.

(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch

  • 1. Bekanntgabe im Internet und
  • 2. Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist.

Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen. Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 WpÜG verweisen

  • § 7 WpÜG – Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
  • § 10 WpÜG – Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • § 15 WpÜG – Untersagung des Angebots
  • § 16 WpÜG – Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
  • § 21 WpÜG – Änderung des Angebots
  • § 23 WpÜG – Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
  • § 27 WpÜG – Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
  • § 33b WpÜG – Europäische Durchbrechungsregel
  • § 33c WpÜG – Vorbehalt der Gegenseitigkeit
  • § 35 WpÜG – Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
  • § 38 WpÜG – Anspruch auf Zinsen
  • § 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
  • § 60 WpÜG – Bußgeldvorschriften
  • § 68 WpÜG – Übergangsregelungen

Rechtsprechung zu § 14 WpÜG

9 Entscheidungen zitieren § 14 WpÜG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.12.2022 – II ZR 14/21 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung genügt es, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung die Interessen …
  • BGH, Urt. v. 29.07.2014 – II ZR 353/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots nach § 29 Abs. 1 WpÜG vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, so haben die Aktionäre, die das Übernahmeangebot angenommen haben, einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung. 2. Die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO verlängern sich entsprechend, wenn der Bieter …
  • BGH, Urt. v. 23.11.2021 – II ZR 312/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vermittelt nur den Aktionären der Zielgesellschaft, die das öffentliche Angebot annehmen, einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung. 2. Die Pflicht zum Angebot einer angemessenen Gegenleistung begründet keine vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft. 3. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 …
  • BGH, Urt. v. 23.11.2021 – II ZR 315/19 · 2. Zivilsenat

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf angemessene Gegenleistung

  • BGH, Urt. v. 07.11.2017 – II ZR 37/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen.
  • BGH, Urt. v. 11.06.2013 – II ZR 80/12 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: BKN 1. Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht. 2. Zinsen werden nach § 38 Nr. 2 WpÜG nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird. 3. § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

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