Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 34 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 34 WpÜG verweisen
- § 39 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Rechtsprechung zu § 34 WpÜG
Eine Entscheidung zitiert § 34 WpÜG.
BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZB 10/24 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des …