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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 33d WpÜG – Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 33d WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33d WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

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