Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 33d WpÜG – Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 33d WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“