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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 9 WpHG – Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.

(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 WpHG verweisen

  • § 11 WpHG – Anzeige straftatbegründender Tatsachen
  • § 12 WpHG – Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • § 13 WpHG – Sofortiger Vollzug
  • § 18 WpHG – Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 29 WpHG – Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
  • § 91 WpHG – Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

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