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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 8 WpHG – Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grundlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter und elektronischer Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite Informationen dazu veröffentlichen, welcher Emittent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Finanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt oder zum Handel zugelassen werden und welche Finanzinstrumente dies betrifft.

(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die Meldung von Geschäften in Warenderivaten verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sowie zu Form, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 WpHG verweisen

  • § 10 WpHG – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503
  • § 11 WpHG – Anzeige straftatbegründender Tatsachen
  • § 12 WpHG – Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • § 13 WpHG – Sofortiger Vollzug
  • § 29 WpHG – Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
  • § 91 WpHG – Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 8 WpHG

14 Entscheidungen zitieren § 8 WpHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.02.2016 – VI ZR 441/14 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. 2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein …
  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2011 – 7 C 6/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern. 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. 3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit …
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – VI ZR 325/15 · 6. Zivilsenat

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 346/15 · 6. Zivilsenat

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 327/15 · 6. Zivilsenat

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VI ZR 331/15 · 6. Zivilsenat

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht

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