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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 11 WpHG – Anzeige straftatbegründender Tatsachen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 WpHG verweisen

  • § 29 WpHG – Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
  • § 91 WpHG – Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Rechtsprechung zu § 11 WpHG

5 Entscheidungen zitieren § 11 WpHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.01.2017 – IX ZR 87/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit.
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal". 2. Ob aus der ex-ante-Sicht der BaFin "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) oder "Zweifel" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs …
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 10 C 21/19 · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 10 C 20/19 · 10. Senat

    Leitsatz: Das von § 9 Abs. 1 KWG geschützte aufsichtsrechtliche Geheimnis der Finanzaufsichtsbehörden erfasst auch Informationen, die der Behörde von Dritten in der Erwartung vertraulicher Behandlung übermittelt werden.
  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 8 C 20/10 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen stellen umlagefähige Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 FinDAG, § 5 Satz 1 FinDAGKostV dar, die von den beaufsichtigten Unternehmen und Instituten zu tragen sind. 2. Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auch hinsichtlich der …

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