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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.

„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 WoGG verweisen

  • § 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
  • § 38 WoGG – Verordnungsermächtigung
  • § 39 WoGG – Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland
  • § 42a WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
  • § 42b WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
  • § 42d WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
  • § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
  • Anlage 2 WoGG – (zu § 19 Absatz 1)
  • Anlage 3 WoGG – (zu § 19 Absatz 2)

Rechtsprechung zu § 19 WoGG

Eine Entscheidung zitiert § 19 WoGG.

  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 – 5 C 2/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat. 2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht …

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