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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

  • 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  • 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  • 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  • 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 WoGG

4 Entscheidungen zitieren § 18 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 21/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. 2. Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/93 · 1. Senat

    Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/89 · 1. Senat

    Leitsatz: Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG).
  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2012 – 5 C 10/11 · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen.

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