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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 13 WoGG – Gesamteinkommen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 WoGG

3 Entscheidungen zitieren § 13 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 12 C 25.996 · 12. Senat

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Wohngeldkürzung

  • BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 12 KR 2/23 R · 12. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 – 5 C 2/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat. 2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht …

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